Bremer Inkasso GmbH

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GV-Kosten
AG Saarbrücken, JurBüro 2006, 496


es AG Saarbrücken, 2006, 496 496 - AG Saarbrücken, Beschluß v. 14. 6. 2005 - 108 M 1308 / 05 B -
DJB 2006, 496



GvKostG KV Nr. 260, 604; ZPO § 900

Gerichtsvollzieherkosten / keine gesonderte Gebühr nach GvKostG KV Nr. 604 für Nachbesserungsverfahren bzw. Ablehnung desselben
Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.E.)

AG Saarbrücken, Beschluß vom 14.6.2005 - 108 M 1308 / 05 B -

Aus den Gründen:
2. Hinsichtlich des Kostenansatzes ist die Erinnerung begründet.2006ze
Im GvKostG ist eine Gebühr für das gleichfalls nicht normierte Nachbesserungsverfahren ausdrücklich jedenfalls nicht vorgesehen. Es handelt sich bei der Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung um eine Fortsetzung des begonnenen Verfahrens. Für das gesamte Verfahren über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt die Gebühr des KV 260 des GvKostG an. Da es sich bei der Nachbesserung immer noch um dasselbe Verfahren handelt, kann in diesem Verfahren nach § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 3 keine weitere Gebühr nach KV 260 oder KV 604 anfallen. Soweit es die Behandlung begründeter Nachbesserungsanträge betrifft, herrscht hier in Schrifttum und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit (Winterstein, DGVZ 2004, 119, 120). Anders, wenn der Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung ablehnt. Dann wird teilweise vertreten, ein unbegründeter Nachbesserungsantrag sei als neuer Auftrag an den Gerichtsvollzieher zu verstehen, der die Nichterledigungsgebühr nach KV 640, 260 auslöst (AG Münster, Beschluß v. 3. 2. 2004 - 10 M 126 / 03, DGVZ 2004, 63 - Juris).
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht einzusehen, warum es in der Behandlung einen Unterschied machen soll, ob der Nachbesserungsantrag begründet oder unbegründet ist, zumal im Falle eines begründeten Antrags damit ein weitaus höherer Arbeitsaufwand verbunden sein wird. Eine solche Ungleichbehandlung erscheint nicht sachgerecht und so dürfen auch bei Ablehnung eines Nachbesserungsantrages keine Kosten erhoben werden (LG Verden, Beschluß v. 18. 7. 2003 - Az: 6 T 67 / 03, JurBüro 2003, 543 - Juris). Insbesondere ist der Antrag auf Nachbesserung nicht als neuer Auftrag zu sehen, sondern ein unselbständiger Teil der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (AG Bottrop, Beschluß v. 4. 3. 2004 - Az: 18 M 100 / 04, DGVZ 2004, 94 - Juris), da weder die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO gewollt ist - eine solche liegt bereits vor - noch ein Antrag nach § 903 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen, (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Siehe auch: LG Dresden, JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt / Oder, JurBüro 2004, 216; LG Verden, JurBüro 2003, 542 mit Anm. Drumann; LG Oldenburg, Beschluß vom 27. 4. 2006, 6 T 357 / 06; AG Syke, JurBüro 2006, 495 - in diesem Heft -; AG Darmstadt, JurBüro 2006, 331; AG Cloppenburg, JurBüro 2005, 607; AG Bremen, JurBüro 2005, 607; AG Unna, NJW-RR 2004, 1727; AG Bremen, JurBüro 2004, 159; AG Alfeld, JurBüro 2004, 39; AG Bottrop, DGVZ 2004, 94; sowie Winterstein, DGVZ 2004, 119 m.w.N.2006ze

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