Die zulässige Erinnerung ist begründet.2010ze
Der Gläubiger hat im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO ein berechtigtes Interesse daran, daß in dem Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten gemacht werden. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19. 5. 2004, NJW 2004, 2979). Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die Unterhaltsberechtigten an, um gem. § 850c Abs. 1 ZPO den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu mindern. Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der über eigene ausreichende Einkünfte verfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommensanteils. Jedenfalls können eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 Abs. 4 ZPO führen. So ergeben sich möglicherweise für den Gläubiger verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten (vgl. BGH, a.a.O.).
Das vorliegende Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 30. 4. 2009 enthielt keine Angaben zu möglichen Einkünften des Kindes K. Da das Kind zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits 18 Jahre alt war, liegt die Möglichkeit der Erzielung eines eigenen Einkommens jedoch nicht fern.
Auch der von der Gerichtsvollzieherin angeführte Umstand, daß für den Sohn K Kindergeld gezahlt wird, ändert daran nichts. Zwar muß auch die Familienkasse etwaige Hinzuverdienste des Sohnes berücksichtigen, die sich möglicherweise schmälernd auf den Kindergeldanspruch auswirken. Allerdings darf nach geltendem Recht ein Kind bis zu 640 pro Monat hinzuverdienen, ohne daß der Kindergeldanspruch geschmälert wird. Eine Nachfrage bei der zuständigen Rechtspflegerin im Hause ergab, daß Ermessungsentscheidungen nach § 850c Abs. 4 ZPO bereits bei einem Hinzuverdienst von 400-450 in Betracht kommen.
Auch der Verweis der Gerichtsvollzieherin, der Schuldner habe das Vermögensverzeichnis vollständig und widerspruchsfrei ausgefüllt, verfängt nicht. Auch in dem vom BGH entschiedenen Fall lag die Sachlage nicht anders. Gleichwohl hat der BGH die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung gefordert. Zudem ist festzustellen, daß gerade diese spezielle Frage in den amtlichen Vordrucken, die zu der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden, nicht enthalten ist. Ein Schuldner wird üblicherweise nicht von selbst auf die Idee kommen, etwaige Hinzuverdienste des Unterhaltsberechtigten angeben zu müssen, da von ihm nicht die genaue Kenntnis sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen verlangt werden können.
Eine Entscheidung zu der Frage b) aus dem Nachbesserungsantrag vom 1. 11. 2009 war nicht veranlaßt, nachdem mit Schriftsatz vom 23. 2. 2010 die Erinnerung auf die Beantwortung der Frage a) beschränkt wurde.