Das Rechtsmittel der Gläubigerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Geschäftsführer der Schuldnerin ist nach § 807 I, III ZPO verpflichtet, das von ihm vorgelegte Vermögensverzeichnis um die Beantwortung der Frage, aus welchem Grund gegenüber einzelnen Schuldnern der Forderungseinzug nicht durchgeführt worden ist und ob und welche Maßnahmen im einzelnen überhaupt er-
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217 ⇓ griffen wurden, zu ergänzen und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern.2004ze
Der Antrag der Gläubigerin auf Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses ist zulässig. Auch wenn die Gläubigerin nicht Antragsteller des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war, kann sie Nachbesserung verlangen (vgl. Zöller / Stöber, ZPO, 24. Auflage 2004, § 903 Rn. 16 m.w.N.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 61. Auflage 2003, § 903 Rn. 4 m.w.N.). Ein erneuter Nachweis der besonderen Verfahrensvoraussetzungen der Offenbarungspflicht nach § 807 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. Zöller / Stöber, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O.).
Der Antrag auf Nachbesserung ist auch begründet. Der Schuldner ist zur Nachbesserung (Ergänzung) des von ihm im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögenslosigkeit vorgelegten Verzeichnisses verpflichtet, wenn er ein äußerlich erkennbar unvollständiges oder ungenaues oder in Einzelheiten widersprüchliches Verzeichnis abgegeben hat (Zöller / Stöber, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO / Eickmann, § 903 Rn. 18). Ziel der Nachbesserung ist die Erlangung der Auskünfte, die der Gläubiger nach § 807 ZPO vom Schuldner verlangen kann. Der Gläubiger soll vor allem die Kenntnis derjenigen Vermögensbestandteile erlangen, die seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGHSt 15, 128; BayObLG, NJW 2003, 2181 f.). Die von der Gläubigerin unter dem 6. August 2002 zur Beantwortung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin gestellten Fragen zielen auf die Offenbarung von Vermögenswerten, die grundsätzlich dem Vollstreckungszugriff unterliegen. Bestandteil des vom Geschäftsführer der Schuldnerin abgegebenen Vermögensverzeichnisses vom 22. Mai 2002 ist eine Aufstellung offener Forderungen. Obwohl diese Forderungen im einzelnen und insgesamt eine beträchtliche Höhe aufweisen, hat der Geschäftsführer der Schuldnerin in der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses am 16. Juli 2003 angegeben, daß weder durch ihn noch durch Dritte ein Forderungseinzug durchgeführt werde und daß weder eine Forderungseinziehung noch Drittrechte bestünden. Bei dieser Sachlage entspricht die von der Gläubigerin gestellte Frage, aus welchem Grund die Forderungen nicht eingezogen worden sind und ob und welche Maßnahmen insoweit ergriffen worden sind, ihrem berechtigten Informationsbedürfnis. Als Vermögenswert, der dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger unterliegt, kommt danach ein Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht. Nach dieser Bestimmung haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Diese Ansprüche können von den Gläubigern der Gesellschaft gepfändet werden. Eine schadenverursachende Obliegenheitsverletzung liegt zwar hinsichtlich der uneinbringlichen Forderungen an sich nicht vor, aber gegebenenfalls im Hinblick auf Forderungen, auf die der Geschäftsführer der Schuldnerin verzichtet hat oder die er hat verjähren lassen (vgl. BGH, WM 1982, 532; KG, WM 1959, 980). Um prüfen zu können, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin seine Obliegenheiten verletzt hat oder nicht, ist die Gläubigerin auf die Beantwortung der mit ihrem Antrag vom 6. August 2002 gestellten Fragen angewiesen. Die insoweit erforderlichen Auskünfte sind noch nicht erteilt; die bisher erteilten Auskünfte beschäftigen sich ausschließlich mit Forderungen, die der Schuldnerin gegen Dritte zustehen, nicht aber mit Forderungen, die ihr als Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer zustehen könnten. Dieser Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung steht nicht entgegen, daß mit der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 2002 bereits eine Nachbesserung erfolgt ist. Mehrere Ergänzungsverfahren sind zulässig, wenn jeweils eine andere Art der Unvollständigkeit gegeben ist (vgl. Zöller / Stöber, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O., jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. Gegenstand des ersten Ergänzungsverfahrens war die Frage, durch wen die Schuldnerin die Forderungen gegen Dritte einziehen läßt und die Frage, welche Drittrechte bestehen. Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist die Frage, ob der Schuldnerin als Gesellschaft wegen der nicht durchgeführten Forderungseinziehung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Geschäftsführer zusteht.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Unrecht für die Ablehnung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine Gebühr nach KV 604 erhoben. Die Nachbesserung ist kein neues oder gesondertes Verfahren, sondern ist Fortsetzung des alten Verfahrens, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht voll erfüllt hat. Nach allgemeiner Ansicht entsteht daher keine neue Gebühr (vgl. Zöller / Stöber, a.a.O.; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO / Eickmann, § 903 Rn. 19, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 I ZPO.