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Auch für Drittgläubiger
AG Verden, JurBüro 2005, 553


es AG Verden, 2005, 553 553 - AG Verden, Beschluß v. 2. 8. 2005 - 7 M 59 / 05 -
DJB 2005, 553

  2005     Heft: 10     Seite: 553  


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Offenbarungsversicherung / Ergänzung / Nachbesserung / Drittgläubiger
Ein Antragsrecht auf Nachbesserung der vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben steht auch einem am Ursprungsverfahren nicht beteiligten Drittgläubiger zu.

Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, wie hoch die gesicherten Forderungen valutieren.

Nutzt der Schuldner einen im Eigentum eines Dritten stehenden PKW, hat er Angaben zur Finanzierung des Fahrzeuges zu machen. (L.d.R.)

AG Verden, Beschluß vom 2.8.2005 - 7 M 59 / 05 -

Aus den Gründen:
Die zulässige Erinnerung ist begründet.2005ze
Die Gläubigerin kann Ergänzung des von der Schuldnerin im Rahmen der Vollstreckung durch einen anderen Gläubiger erstellten Vermögensverzeichnisses verlangen. Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig. Dies betrifft sowohl die Angaben zum Grundvermögen als auch zum von der Schuldnerin genutzten PKW, der im Eigentum des K steht.
Hat der Schuldner belastetes Grundvermögen, so kann der Gläubiger Auskunft darüber verlangen, inwieweit die gesicherten Forderungen valutieren; er ist nicht auf anderweitige Auskunftsmöglichkeiten zu verweisen (vgl. AG Dippoldiswalde, JurBüro 2003, 276).
Die Angaben der Schuldnerin zu dem von ihr genutzten, aber im Eigentum eines Dritten stehenden PKW rechtfertigen ferner Fragen über eine etwaige Finanzierung des PKW.
Das Antragsrecht für die Nachbesserung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt und deshalb nicht an die Voraussetzungen des § 903 ZPO gebunden ist, steht auch der Gläubigerin als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligter Drittgläubigerin zu. Nur so kann ein Drittgläubiger, dem ein Antrag auf nochmalige Abgabe der gesamten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO möglicherweise verwehrt ist, angesichts eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses seine Rechte zu wahren, wenn der zunächst betreibende Gläubiger kein Interesse an einer Ergänzung hat, auch wenn er dies verlangen könnte.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GMBH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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