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Auch für Drittgläubiger
AG Verden, JurBüro 2008, 441


es AG Verden, 2008, 441 441 - AG Verden, Beschluß v. 29. 5. 2008 - 7 M 661 / 07 -
JurBüro 2008, 441


ZPO §§ 807, 900, 903

Zwangsvollstreckung / Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Drittgläubiger / Gerichtsvollzieher
Das Antragsrecht für die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt, steht auch der als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Drittgläubigerin zu. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu. (L.d.E.)

AG Verden, Beschluß vom 29.5.2008 - 7 M 661 / 07 -

Aus den Gründen:
Die zulässige Erinnerung ist begründet.2008ze
Die Gläubigerin kann Ergänzung des vom Schuldner im Rahmen der Vollstreckung durch einen anderen Gläubiger erstellten Vermögensverzeichnisses verlangen. Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig insoweit er zwar erklärte, einen Gewerbeschein für einen Bauservice und eine mobile Disco zu besitzen, jedoch keine Angaben zu einer entsprechenden Ausstattung machte. Aufgrund der Angabe, beide Tätigkeiten lediglich zurzeit nicht zu betreiben, ist die Annahme einer entsprechenden Ausstattung naheliegend. Auch hierüber hat der Schuldner letztlich Angaben zu machen.
Das Antragsrecht für die Nachbesserung, die eine Fortsetzung des Ursprungsverfahrens darstellt und deshalb nicht an die Voraussetzungen des § 903 ZPO gebunden ist, steht auch der Gläubigerin als am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligte Drittgläubigerin zu. Nur so kann ein Drittgläubiger, dem ein Antrag auf nochmalige Abgabe der gesamten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO möglicherweise verwehrt ist, angesichts eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses seine Rechte wahren, wenn der zunächst die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger kein Interesse an einer Ergänzung hat, auch wenn er dies verlangen könnte.
Über die Berechtigung einer »Ablehnungsgebühr« ist nicht zu entscheiden; sie entfällt schon deshalb, weil die beantragte Vollstreckungsmaßnahme vorzunehmen ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Im (einseitigen) Erinnerungsverfahren können dem nicht beteiligten Schuldner Kosten nicht auferlegt werden. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Verfahrens über die Erinnerung; Kosten können ihm daher auch nicht auferlegt werden, wenn er angewiesen wird, die Zwangsvollstreckung durchzuführen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 766 Rn. 34).
Die Bestimmung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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