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AG Bremen,
2004, 388
388 - AG Bremen, Beschluß v. 18. 3. 2004 - 244 M 440832 / 03 -
DJB 2004, 388
GvKostG Nr. 260 und 270
Zwangsvollstreckung / Gläubigerauftrag / Gerichtsvollzieherkosten / Verfahren
Der Gerichtsvollzieher kann einen kostenfreien Antrag des Gläubigers auf Abnahme einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht in einen kostenpflichtigen Antrag auf nochmalige Abgabe der eidesstattliche Versicherung umdeuten. (L.d.R.)
AG Bremen, Beschluß vom 18.3.2004 - 244 M 440832 / 03 -
Aus den Gründen:
Mit Schreiben vom 20. 2. 2002 hat die Bremer Inkasso GmbH als Gläubigervertreterin Auftrag zur Abnahme einer Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 15. 1. 2001 und Verhaftung des Schuldners erteilt. Am 13. 6. 2002 verhaftete die Gerichtsvollzieherin den Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin nahm dem Schuldner eine nochmalige eidesstattliche Versicherung ab. Hierfür berechnete sie eine Verhaftungsgebühr gem. KV 270 GvKostG und eine EV-Gebühr gem. KV 260 GvKostG.2004ke
Die Gerichtsvollzieherin kann diese Gebühren nicht erheben, da ein Antrag auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung und Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht vorlag.
Der Gerichtsvollzieher handelt nicht von Amts wegen. Die Entstehung der Gebührentatbestände setzt ebenso wie die Durchführung der Zwangsvollstreckungshandlungen einen Gläubigerantrag voraus. Die Entstehung der Gebührentatbestände ohne Antrag des Gläubigers ist ausgeschlossen.
Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)