Die eingelegte Erinnerung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Gläubigervertreters zutrifft oder nicht.2011ze
Denn unter dem 14. 5. 2010 stellte die Gläubigervertreterin einen Antrag auf Abgabe einer ergänzenden Offenbarungsversicherung zum Vermögensverzeichnis vom 5. 2. 2009, in welchem es auszugsweise wie folgt heißt:
»Ich beantrage sodann die Ladung des Schuldners zum Termin zur Nachbesserung des bereits errichteten vorgezeichneten Vermögensverzeichnisses. ...«
Ein Antrag auf wiederholte eidesstattliche Versicherung nach § 903 ZPO wurde damit ausdrücklich nicht gestellt, da Termin zur Nachbesserung beantragt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der recht umfangreiche Fragenkatalog insgesamt zulässigerweise im Nachbesserungsverfahren gestellt werden kann. Insbesondere die Zulässigkeit der Fragen 1 bis 4 zu einer künftigen Erbschaft/Pflichtteilanspruch erscheint fraglich im Hinblick auf § 852 ZPO, da erst mit Entstehen des Pflichtteilsanspruchs, d.h. mit Eintritt des Erbfalls (vgl. § 2317 BGB) eine pfändbare Anwartschaft entsteht.
Gleichwohl hat der Obergerichtsvollzieher den Antrag als einen nach § 903 ZPO behandelt und nicht das alte vorangegangene Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortgeführt.
Dies entsprach nicht dem Auftrag, einen Termin zur Nachbesserung durchzuführen, weshalb der Kostenansatz aufzuheben war.
Bei dieser Gelegenheit sei zu den weiteren gestellten Fragen im Nachbesserungsverfahren zu Ziffer 1 bis 11 folgendes angemerkt:
Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn der Schuldner ein lückenhaftes, ungenaues oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt hat, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist.
Nicht zulässig ist ein Nachbesserungsverfahren jedoch zur Beantwortung allgemeiner Fragen/eines allgemein gehaltenen Fragenkatalogs, die der Ausforschung zu irgendwelchen Vermögensgegenständen und -werten dienen (vgl. Zöller-Stöber, 27. Aufl., § 903 ZPO Rn. 14). Ausdrücklich nicht Gegenstand des sog. Offenbarungseidsverfahrens ist die Frage, ob es dem Schuldner möglich ist, von seinem im Vermögensverzeichnis angegebenen Einkommen zu leben; Nachbesserung kann daher nicht zur Beantwortung der Frage verlangt werden, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet (Zöller, ebenda).