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AG Bremen, JurBüro 2004, 159


es AG Bremen, 2004, 159 159 - AG Bremen, Beschluß v. 12. 11. 2003 - 248 M 481635 / 03 -
DJB 2004, 159



ZPO § 807; GvKostG KV Nr. 604

Zwangsvollstreckung / Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Nachbesserung oder Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Gerichtsvollzieherkosten
1. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum evtl. Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert.

2. Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 12.11.2003 - 248 M 481635 / 03 -

Aus den Gründen:
1) Die Gläubigerin kann von dem Schuldner die Nachbesserung des am 17. 12. 2002 abgegebenen Vermögensverzeichnisses verlangen.2004ze
Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert (vgl. Zöller, 23. Aufl. 2003, § 903 Rn. 14). Das Nachbesserungsverfahren ist von der wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu unterscheiden. Letztgenanntes ist dann möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Vorliegend hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis vom 17. 12. 2002 angegeben, kürzlich einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld und ergänzender Sozialhilfe gestellt zu haben. Die Höhe der Leistungen sei noch nicht bekannt. Diese Angaben sind zwar zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vollständig gewesen. Allerdings entsprechen die Angaben insoweit nicht den nach § 807 ZPO zu stellenden Anforderungen. Der Gläubiger erhält nicht die erforderliche Kenntnis, ob überhaupt die staatlichen Leistungen bewilligt worden sind und wenn ja, in welcher Höhe. Da sich die Angaben insoweit auf wirtschaftliche Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses beziehen, ist eine Nachbesserung erforderlich. § 903 ZPO ist nicht einschlägig, da sich die ergänzenden Informationen nicht auf eine Änderung der Vermögenslage, sondern auf die seinerzeit gegebene beziehen.
Der Gläubiger kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich entsprechende Informationen von dritter Seite zu holen. Es ist schon fraglich, ob ihm insoweit ein Auskunftsrecht gegen Dritte zusteht. Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses ist gerade, daß der Gläubiger alle für eine Fortführung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Informationen erhält. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung insoweit noch keine abschließenden Angaben machen kann, ist er zur späteren Ergänzung verpflichtet.
Die Gläubigerin kann vorliegend auch ergänzende Angaben zu dem minderjährigen Sohn B und zu den Arbeiten »Vor dem ...tor 31« verlangen.
Die Angaben zu dem minderjährigen Sohn B sind nicht erschöpfend, da offenbleibt, ob er mit diesem in einem Haushalt lebt und wer in welcher Form dessen Lebensunterhalt bestreitet, wenn der Schuldner keinen Unterhalt leistet.
Auch wenn der Obergerichtsvollzieher Sch in seiner Ablehnung der Durchführung des Nachbesserungsverfahrens angibt, der Schuldner sei früher Inhaber der Gaststätte »Vor dem ...tor 31« gewesen, reicht dies nicht aus, um den Schuldner von eigenen Angaben hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung zu entbinden.
2) Dem Gerichtsvollzieher steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr zu. Da das Nachbesserungsverfahren Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, ist seine Tätigkeit insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. Es fällt keine zusätzliche Gebühr nach KV 604 an. Der Gebührentatbestand KV 604 nimmt ausdrücklich auf nicht erledigte Amtshandlungen der Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 Bezug. Damit hat der Gesetzgeber abschließend geregelt, für welche nicht erledigten Amtshandlungen eine weitere Gebühr erhoben werden kann.
Das Nachbesserungsrecht ist hier nicht enthalten. Eine analoge Anwendung ist im Gebührenrecht nicht zulässig, da damit neue, vom Gesetzgeber nicht geregelte Gebührentatbestände geschaffen würden (vgl. LG Verden, Beschluß vom 18. 7. 2003, JurBüro 2003, 543 f.).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Wie im Leitsatz 2 nach LG Verden, JurBüro 2003, 543 mit Anmerkung Drumann und AG Ahlfeld, JurBüro 2004, 39.2004ze

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