Die Frage nach der Art der Tätigkeit ist im Hinblick auf § 850 h ZPO zulässig, da eine zu geringe Vergütung denkbar ist, und im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO eine weitere Vergütung geschuldet sein könnte. In diesem Zusammenhang kann dann auch die Frage der Zahlung von Lohnanteilen an Dritte oder der Zahlung von Schwarzgeld zusätzliche Bedeutung erlangen. Dies gilt im Grunde auch für die Frage nach zusätzlichen Sachleistungen, da sich dann unter Umständen der pfändungsfreie Betrag im Verhältnis zum Gläubiger ändern kann.2006ze
Im übrigen sind die Fragen nicht zu beantworten.
Was Ziffer 1) und 2) des Fragenkataloges betrifft, so steht es dem Schuldner frei, Geld zu verdienen oder nicht. Er muß dies nicht begründen. Ebenso steht es ihm frei, Sozialleistungen zu beantragen. Er hat in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, daß er nicht mehr verdiene und daß er keine Sozialleistungen beziehe. Dies muß genügen.
Die Frage nach der Ausbildung und Berufserfahrung für die Tätigkeit des Schuldners ist ebenfalls nicht zu beantworten. Für den Gläubiger spielt dies keine Rolle.
Die unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges sowie die zur Verfügungstellung von Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber kann für die Zwangsvollstreckung keine Rolle spielen. Insofern gibt es keine pfändbaren Ansprüche für den Gläubiger. Demgemäß spielt es auch keine Rolle, welchen Fahrzeugtyp der Schuldner gegebenenfalls fährt, welches Baujahr das Fahrzeug hat, welchen Kilometerstand usw. Das Fahrzeug, welches dem Schuldner möglicherweise zur Verfügung gestellt worden ist, ist ebenso wenig pfändbar, wie ein »Anspruch« des Schuldners auf Nutzung dieses Fahrzeuges.
Der Schuldner kann mit dem angegebenen Arbeitgeber, nämlich einer OHG, nicht verwandt oder verschwägert sein. Wenn der Gläubiger diese Frage auf einen Gesellschafter dieser OHG bezieht, dann gibt dies schon eher Sinn. Allerdings sind die Fragen nach dem Einkommen, nach dem Arbeitgeber und - wie oben angeordnet - nach der Art der Tätigkeit des Schuldners ausreichend, um Ansprüche nach § 850 h Abs. 2 ZPO geltend zu machen. Der Beantwortung der Frage, ob verwandtschaftliche Verhältnisses bestehen, bedarf es dann nicht.