Grundsätzlich hat der zuständige Obergerichtsvollzieher recht, wenn er verlangt, daß die Pfändung nicht nur im Geschäftslokal, sondern auch in der Wohnung versucht werden muß (vgl. Zöller / Stöber, ZPO, 20. Auflage, § 807 Rn. 14); ein Vollstreckungsversuch nur im Geschäftslokal, nicht aber in der Wohnung des Schuldners, genügt grundsätzlich nicht (Landgericht Wuppertal, MDR 1964, 1012).2000ze
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gläubiger die Wohnung des Schuldners gar nicht kennt oder aber deren Lage nur auf ihm nicht zumutbare Weise ermitteln kann; dann reicht auch lediglich ein Pfändungsversuch im Geschäftslokal aus (vgl. Zöller / Stöber, a.a.O.; Landgericht Essen, MDR 1976, 53; OLG Köln, MDR 1976, 53). Dies ist vorliegend gegeben. Denn wie sich aus der Akte ergibt, ist der Gläubigerin die Wohnanschrift des Schuldners nicht bekannt und kann diese auch nur unter unzumutbarem Aufwand ermitteln. Bereits mit Schreiben vom 23. 12. 1998 hat das Amtsgericht mitgeteilt, daß der Schuldner unbekannt verzogen ist. Unter der neuen Anschrift befindet sich lediglich das Geschäftslokal. Wie die Gläubigerin angegeben hat, ist der Schuldner persönlich unter der Anschrift in X nicht gemeldet. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Mitteilung des Ordnungsamts der Stadt vom 9. 8. 1999, wonach der Schuldner unter der genannten Anschrift nicht gemeldet ist und auch nicht gemeldet war. Von daher dürfte es unzumutbaren Aufwand bedeuten, wenn der Gläubigerin nunmehr durch Einschaltung einer Detektei oder durch andere kostenträchtige Maßnahmen zugemutet werden müßte, die vom Schuldner offenbar verheimlichte Wohnanschrift zu ermitteln.
Soweit der Gerichtsvollzieher in seiner Stellungnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Brake vom 12. 3. 1999 im Verfahren M 276 / 99 verweist, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war nämlich irgendeine Anschrift des Schuldners überhaupt nicht bekannt; es war völlig unklar, wo sich der dortige Schuldner überhaupt aufhält. Dies ist vorliegend anders, weil zumindest die Geschäftsanschrift des Schuldners bekannt ist und dieser auch dort angetroffen worden ist, wie sich aus dem Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ergibt.