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Haftbefehl
AG Waren, JurBüro 2009, 384


es 2009, 384 384 - AG Waren (Müritz), Beschluß v. 24. 3. 2009 - 7 M 499/09 -
JurBüro 2009, 384


ZPO §§ 900, 901

Zwangsvollstreckung / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Haftbefehl / Geschäftsführerwechsel bei GmbH
Ist gegen einen Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl ergangen und tritt danach ein Geschäftsführerwechsel ein, bleibt der frühere Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. (L.d.R.)

AG Waren (Müritz), Beschluß vom 24.3.2009 - 7 M 499/09 -

Aus den Gründen:
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Waren v. 5. 4. 2006 (AZ: 33 C 160/05) und dem Kostenfestsetzungbeschluß v. 30. 6. 2006 wegen einer Forderung von zirka 2.000 € die Zwangsvollstreckung. Da diese fruchtlos verlief und der Geschäftsführer der Schuldnerin H, im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war erging auf Antrag der Gläubigerin unter dem 16. 2. 2007 Haftbefehl gegen die Schuldnerin.2009ze
Ein Verhaftungsauftrag der Gläubigerin vom 18. 7. 2007 konnte aufgrund eines gegen die Schuldnerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens zunächst nicht fortgesetzt werden. Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens am 11. 9. 2008 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin erneut den Verhaftungsauftrag auszuführen.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 13. 10. 2008 wurde H als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und T zum neuen Geschäftsführer bestellt.
Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag der Gläubigerin bislang nicht ausgeführt und verweist in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf die Abberufung des Geschäftsführers H und die Neubestellung eines anderen Gerschäftsführers mit Wirkung zum 13. 10. 2008.
Weiterhin legt sie Schwierigkeiten bei der Durchführung der Verhaftung des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin da.
Die Gerichtsvollzieherin ist verpflichtet den Verhaftungsauftrag auszuführen, denn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach wie vor der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin, H verpflichtet.
Für eine GmbH trifft den oder die Geschäftsführer in Zeitpunkt des Termins die Verpflichtung zur Offenbarung des Gesellschaftsvermögens. Der nach Erlaß des Haftbefehls abberufene (ausgeschiedene) Geschäftsführer bleibt jedoch zur Abgabe der Versicherung verpflichtet mit der Folge das kein Anlaß besteht den Haftbefehl aufgrund der Neubestellung eines anderen Geschäftsführers aufzuheben (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Aufl., Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
So liegt es hier. Der Haftbefehl erging bereits am 16. 2. 2007 mithin zu einem Zeitpunkt als H Geschäftsführer der Schuldnerin war. Die in Abberufung des Geschäftsführers H und die Neubestellung des T als neuen Geschäftsführer erfolgte erst zirka 1,5 Jahre später.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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