Im Anschluss an Auskunft gem. § 802l ZPO
LG Schwerin, JurBüro 2020, 272

Ergibt sich aus der Drittauskunft, dass der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos ist, dass er in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben hat, so sind die Daten des Kontoinhabers im Nachbesserungsverfahren anzugeben. Gründe für die zeitliche Einschränkung des Nachbesserungsverfahrens sind nicht ersichtlich. (L.d.R.)