LG Bremen, JurBüro 2021, 608
LG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 – 4 T 289/21
Überprüfung der Identität der im Titel angegebenen Person mit derjenigen, gegen die vollstreckt werden soll, durch den Gerichtsvollzieher bei Abweichungen im Vornamen des Schuldners
Fundstelle: JurBüro 2021, 608
Thema: ZPO § 750
Das Vollstreckungsorgan hat die Identität der im Titel angegebenen Person mit derjenigen, für oder gegen die vollstreckt werden soll, durch Nachforschungen, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen, zu überprüfen. Im Rahmen der Kontaktaufnahme bei Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann der Gerichtsvollzieher daher vor Ort feststellen, ob die im Titel bezeichnete Schuldnerin J.G. mit der unter der Anschrift wohnhaften J.M.G. identisch ist. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 793 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Der Gerichtsvollzieher ist gehalten die Identität der im Titel mit Julanta G… bezeichneten Schuldnerin mit der an der im Titel angegebenen Wohnadresse wohnansässigen Jolanta Maria G… zu überprüfen.
Das zuständige Vollstreckungsorgan hat vor Durchführung einer Maßnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und die besonderen Voraussetzungen der beantragten Vollstreckungsmaßnahme (Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans, besondere Einzelvoraussetzungen der jeweiligen Maßnahme) Vorliegen.
Die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 ZPO nur begonnen werden, wenn die Parteien, für die und gegen die das Vollstreckungsorgan Maßnahmen ergreifen soll und will, mit der durch den Vollstreckungstitel bzw. in der diesem beigefügten Klausel ausgewiesenen Personen identisch sind (BeckOK ZPO/Ulrici, 36. Ed. 01.03.2020, ZPO § 750 Rn. 7). Da die Vollstreckungsorgane die Prüfung der Identität der Parteien auf der Grundlage von Titel und Klausel vornehmen, müssen die Parteien hinreichend konkret im Titel, ggf. in der Fassung eines Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO, bzw. in der den Titel ergänzenden Klausel bezeichnet sein (BeckOK ZPO/Ulrici, 36. Ed. 01.03.2020, ZPO § 750 Rn. 8). Notwendig ist, dass die Parteien durch den Titel oder die ihm beigefügte Klausel namentlich bezeichnet werden, um so den Vollstreckungsorganen, die im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren keine eigenen Feststellungen zur Berechtigung des titulierten Anspruchs zu treffen haben und insoweit an den Vollstreckungstitel gebunden sind, eine zweifelsfreie Feststellung der Personenidentität zwischen den Parteien des Titelerrichtungs- und des Vollstreckungsverfahrens zu ermöglichen. Soweit eine Individualisierung anhand des auszulegenden. Titels (der auszulegenden Klausel) ausnahmsweise anderweitig sicher möglich ist, ist die Angabe eines Namens bloße Förmelei und daher entbehrlich (BeckOK ZPO/Ulrici, 36. Ed. 01.03.2020, ZPO § 750 Rn. 10). Genügt die Bezeichnung der Parteien nicht vollständig den gesetzlichen Vorgaben, hindert dies die Zwangsvollstreckung nicht, solange sich die Identität der Parteien durch Auslegung der Vollstreckungsgrundlage aufklären lässt (BeckOK ZPO/Ulrici, 36. Ed. 01.03.2020, ZPO § 750 Rn. 19).
Das Vollstreckungsorgan hat daher die Identität der im Titel angegebenen Personen mit denjenigen für und gegen die vollstreckt werden soll, zu überprüfen. Dabei darf es den Titel nach allgemeinen Grundsätzen auslegen und auch außerhalb des Titels liegende Umstände berücksichtigen. Dagegen ist das Vollstreckungsorgan kein Ermittlungsorgan; die erforderlichen Belege hat der Gläubiger beizubringen. Im Rahmen seiner Prüfungspflicht hat das Vollstreckungsorgan allerdings Nachforschungen anzustellen, sofern sie tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwerfen, keinen unzumutbaren Zeitaufwand erfordern und den Vollstreckungszweck nicht gefährden. Verbleiben dennoch Unklarheiten, geht dies allerdings zulasten des Gläubigers (MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 26 f.; Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021 § 750 Rn. 6; Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl. 2020 Rn. 9, ZPO, § 750 Rn. 9).
In diesem Rahmen kommt für einen Gerichtsvollzieher insbesondere die Einholung von Erkundigungen durch die Befragung des (mutmaßlichen) Schuldners in Betracht (MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, Rn. 26 f.), jedenfalls dann, wenn er ohnedies bei Vollzug der Vollstreckungsmaßnahme – wie hier – Kontakt mit dem Schuldner aufzunehmen hat. Das auch unterscheidet die Konstellation hier von der, der dem Beschluss der Kammer vom 21.07.2020 (4T 138/20) zugrundelag.
Das sich auf der Basis der bisher vorliegenden Erkenntnisse die Identität nicht sicher positiv feststellen lässt, aber die Erkenntnisquelle eine Vorortüberprüfung noch nicht ausgeschöpft ist, ist der Gerichtsvollzieher unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses entsprechend anzuweisen, die Sachlage vor Ort zu prüfen. Lässt sich dabei eine Identität feststellen wird der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag anzunehmen und – ggf. durch Aushändigung der bereits vorsorglich vorbereiteten Ladung vor Ort – mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen haben. Lässt sich hingegen auch dann eine Identität weiterhin nicht feststellen wird er den Auftrag abzulehnen haben da, wie der Gerichtsvollzieher und das Amtsgericht es zutreffend gesehen haben, eine Identität sich auf die bisher vorliegenden Daten nicht gründen lässt (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 21.07.2020 – 4 T 138/20). In diesem Falle wäre die Gläubigerin auch nicht schutzlos gestellt, da sie dann versuchen kann, eine Berichtigung des Titels nach § 319 ZPO zu erwirken. Sollte dies nicht erfolgreich sein, so käme dann nach allgemeiner Meinung auch die Erteilung einer klarstellenden Vollstreckungsklausel analog §§ 727, 731, 735 in Betracht, die allerdings nur der Klarstellung nicht der Einbeziehung einer im Erkenntnisverfahren nicht beteiligten Person dienen darf (Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl. 2020 Rn. 14, ZPO § 750 Rn. 14).
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Erinnerungsverfahren ohne Beteiligung der Schuldnerin –mit Blick auf die Möglichkeit einer eigenen Vollstreckungserinnerung im Falle des Vollzugs des Vollstreckungsauftrages nach Annahme durch den Gerichtsvollzieher durch dieses Verfahren in ihren Rechten nicht unmittelbar berührt – geführt wurde und der Gerichtsvollzieher ebenfalls kein Beteiligter ist und auch die Staatskasse mit den Kosten nicht zu belasten ist (vgl. OLG Hamm, DGVZ 1994, 27; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 34; MüKo-ZPO, 8. Aufl. 2020, § 766 Rn. 56, 64). Die der Gläubigerin erwachsenen Kosten können ggf. unter den Voraussetzungen des § 788 ZPO gegen die Schuldnerin geltend gemacht werden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 766 Rn. 31).
Eingereicht von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen