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LG Oldenburg, JurBüro 2015, 329

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LG Oldenburg, Beschluss v. 11.2.2015 – 6 T 83/15

JurBüro 2015, 329
Thema: ZPO §§ 802 c, 802 d, 802 f

(Erneute Vermögensauskunft/Glaubhaftmachung der Veränderung der Vermögensverhältnisse/Veräußerung eines Grundstücks)

Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft Grundbesitz veräußert und einen Kaufpreis erzielt hat, ist der Schuldner zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verpflichtet. (L.d.R.)

LG Oldenburg, Beschluss v. 11.2.2015 – 6 T 83/15

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Westerstede vom 15.7.2013 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 24.10.2013 (Az.: 22 C 515/13). Die Hauptforderungen nebst Zinsen und Kosten beliefen sich am 22.8.2014 auf insgesamt 5.604,39 €. Am 22.8.2014 beauftragte sie den Gerichtsvollzieher, eine erneute Vermögensauskunft des Schuldners abzunehmen. Nach Abgabe der Vermögensauskunft vom 5.3.2013 habe er seinen Grundbesitz in Oldenburg veräußert und den Kaufpreis am 2.4.2014 erhalten. Die Gläubigerin beantragte, dem Schuldner vier Fragen betreffend diesen Grundbesitz zu stellen. Wegen des Wortlauts der Fragen wird auf den Auftrag vom 22.8.2014 verwiesen. Außerdem beantragte sie, dem Schuldner die aus dem Tenor ersichtlichen weiteren Fragen zu stellen. Der Gerichtsvollzieher nahm am 9.10.2014 die erneute Vermögensauskunft ab und teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 13.10.2014 unter anderem mit: »Die zum Verkauf des Hauses in Oldenburg gestellten Fragen begründen keine Verpflichtung zur Antwort als Inhalt einer Vermögensauskunft. … Die Fragen zur Übertragung des Grundbesitzes an seine Ehefrau begründen keine erneute Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO.« Auf die Erinnerung der Gläubigerin wies das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher mit Beschluss vom 18.12.2014 an, die Fragen betreffend den Grundbesitz in Oldenburg an den Schuldner zu richten. Im Übrigen wies es die Erinnerung zurück. Bezüglich des Objekts in Bad Zwischenahn seien keine Fragen an den Schuldner zu richten. Denn hierzu habe der Schuldner erklärt, das Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen zu haben, wodurch die Gläubigerin in die Lage versetzt worden sei, Auskünfte zum Wert des Objekts selbst einzuholen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 12.1.2015, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.1.2015 nicht abgeholfen hat.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschluss vom 18.12.2014 wurde der Gläubigerin am 29.12.2014 zugestellt, so dass die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Schuldner ist gemäß § 802 d Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft verpflichtet. Die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft am 5.3.2013 Grundbesitz veräußert und einen Kaufpreis erzielt hat. Dies sind Tatsachen, die grundsätzlich auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

Für den Inhalt der erneuten Vermögensauskunft gilt § 802 c ZPO. Gemäß § 802 c Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ZPO hat er Angaben über seine unentgeltlichen Leistungen zu machen, die er in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802 f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten. Der Schuldner hat also auch in der erneuten Vermögensauskunft Angaben zu der unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks in Bad Zwischenahn vom 3.8.2011 zu machen. In diesem Zusammenhang hat er die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen zu beantworten. § 802 c Abs. 2 S. 3 ZPO soll dem Gläubiger ermöglichen, sich Informationen zu verschaffen, anhand derer er feststellen kann, ob ein nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbares Rechtsgeschäft vorliegt. Die Norm dient darüber hinaus der Verschaffung von Informationen, auf deren Grundlage der Gläubiger beurteilen kann, ob sich eine Anfechtung überhaupt lohnt (Fleck in: BeckOK ZPO, § 802 Rn. 18). Die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen verfolgen eben diesen Zweck. Eine Beantwortung durch den Schuldner ist auch ohne weiteres möglich.

Gerichtskosten waren gemäß Nr. 2121 KV GKG nicht zu erheben, da die sofortige Beschwerde Erfolg hat. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Außergerichtlich entstandene Kosten waren weder dem Schuldner noch dem Gerichtsvollzieher aufzuerlegen, da sie im einseitigen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte sind (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rn. 27 und § 793 Rn. 7).

Mitgeteilt von Bianka de Vries, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Das OLG Oldenburg hat in dem Tenor seines vorstehend veröffentlichten Beschlusses folgende Fragen zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zugelassen:

  1. Mit welchen Grundschulden/Hypotheken etc. durch welchen Gläubiger war das Grundstück in Bad Zwischenahn, das der Schuldner am 3.8.2011 auf seine Ehefrau übertragen hat, belastet?
  2. Wie valutierten die Belastungen noch jeweils zum Zeitpunkt der Übertragung?
  3. Zu welchem Kaufpreis wurde das Objekt durch den Schuldner wann gekauft?
  4. Wie hoch war die Finanzierung seinerzeit?
  5. Welchen Marktwert hatte das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung auf seine Ehefrau?
  6. Ist jemals ein Wertgutachten erstellt worden und welcher Verkehrswert wurde ggf. wann ermittelt?

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