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LG Hannover, JurBüro 2018, 163

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LG Hannover, Beschl. v. 20.12.2017 – 92 T 155/17

Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft / öffentliche Zustellung

Fundstelle: JurBüro 2018, 163
Thema: ZPO §§ 185, 882c Abs. 2

(Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft/öffentliche Zustellung)

Grundsätzlich kann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch öffentliche Zustellung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ist der Gerichtsvollzieher. (L.d.R.)

LG Hannover, Beschl. v. 20.12.2017 – 92 T 155/17

Aus den Gründen:

Am 28.12.2016 beauftragte der Gläubiger die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Hannover mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Der Vollstreckungsauftrag konnte nicht durchgeführt werden, weil weder die Vollstreckungsschuldnerin an dem eingetragenen Sitz ansässig ist, noch ihr eingetragener Geschäftsführer an seiner genannten Wohnanschrift wohnhaft ist. Daraufhin hat der Gläubiger die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und die öffentliche Zustellung der Ladung beantragt. Dies hat die Gerichtsvollzieherin mit der Begründung abgelehnt, für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft sei lediglich die Ersatzzustellung zulässig. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht Hannover mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen dem Gläubiger am 21.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich seine sofortige Beschwerde, die am 05.12.2017 beim Amtsgericht Hannover eingegangen ist.

II. Das zulässige, insb. fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Gläubigers ist weitestgehend begründet.

Entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin und des Amtsgerichts Hannover ist die öffentliche Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht generell unzulässig.

Aus § 185 Nr. 2 ZPO ergibt sich die generelle Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung im Anwendungsbereich der ZPO und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, soweit das Gesetz nicht im Einzelnen eine Ausnahme vorsieht (vgl. AG Hamburg, Beschl. v. 24.05.2017 – 29b M 757/17, Rn. 5). Soweit eine Ausnahmevorschrift fehlt, ist mithin von der Zulässigkeit auszugehen, wenn nicht eine Analogie zu einer solchen Vorschrift erforderlich ist.

Eine solche Ausnahmevorschrift stellt, wie auch das Amtsgericht Hannover erkannt hat, § 763 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht dar, weil es sich nicht um eine Aufforderung oder Mitteilung i.S.d. § 763 ZPO handelt (wie hier statt vieler LG Detmold, Beschl. v. 18.08.2016 – 1 T 91/16 Rn. 2; AG Hamburg, a.a.O., Rn. 7 f.).

Aber auch aus der Regelung des § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich hier um eine vom Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregelung. Zwar ist dem Amtsgericht Hannover zuzugeben, dass sich daraus zugleich die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung der Eintragungsanordnung entnehmen lässt. Jedoch wirkt die Regelung insoweit nicht konstitutiv, da wie dargelegt, die Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung unter den in § 185 ZPO genannten Voraussetzungen die Regel ist. Daher kann der Umkehrschluss, in § 802f ZPO fehle eine Zuständigkeitsregelung und damit ist eine öffentliche Zustellung auch nicht vorgesehen, nicht zulässig gezogen werden.

Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Gerichtsvollzieherin in ihrer ablehnenden Entscheidung zitierten Fundstelle. Dort wird auf die Zulässigkeit der Ersatzzustellung hingewiesen, jedoch nicht explizit die Unzulässigkeit der öffentlichen Zustellung erwähnt. Schon daher kann aus dem Schweigen betreffend die öffentliche Zustellung keine Schlussfolgerung gezogen werden. Abgesehen davon würde dies, schon da eine Begründung gänzlich fehlt, der hier dargestellten Argumentation nicht entgegenstehen.

Für die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherin zur Bewilligung der öffentlichen Zustellung wird auf die Begründung des AG Hamburg a.a.O., Rn. 15 ff. zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Entgegen dem Antrag konnte die Gerichtsvollzieherin jedoch nicht angewiesen werden, die Terminsladung durchzuführen, da vom Beschwerdegericht nur zu prüfen ist, ob die Begründung für die Weigerung rechtmäßig war, nicht aber, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die begehrte (noch) Handlung vorliegen. Diese Prüfung obliegt vielmehr der Gerichtsvollzieherin.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich um ein einseitiges Erinnerungsverfahren handelt.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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