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BGH, 04.07.2019, I ZB 71/18

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2019, I ZB 71/18

Fundstelle: BGH, 04.07.2019, I ZB 71/18

Tenor:
Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.Juni 2017 -VIIZB5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn.7 mwN). Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.

Inkasso-News:

28.02.2023 - 11:39

(K)ein Grund zur Freude: Wenn der Schuldner erbt …

BREMER INKASSO GmbH: … haben Gläubiger meist nichts davon! -- Leider ist eine Erbschaft beim Schuldner noch lange ...
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Inkasso-Rechtsprechung:

15.08.2022

BGH – I ZB 55/21

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO …

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Ratgeber-Videos:

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Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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