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LG Mönchengladbach, JurBüro 2017, 261

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LG Mönchengladbach, Beschl. v. 31.01.2017 – 5 T 287/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 261
Thema: ZPO § 802b; GVKostG KV 207

(Gütliche Erledigung/Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses/Beendigung des Auftrages mit Rückgabe des Titels)

Hat der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft in Auftrag gegeben und stellt der Gerichtsvollzieher fest, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird dem Gläubiger das zuletzt abgegebene Vermögensverzeichnis übersandt. Mit der Übersendung und gleichzeitigen Rückgabe des Titels an den Gläubiger ist der Vollstreckungsauftrag beendet. Der Gerichtsvollzieher ist nach Absenden der Vollstreckungsunterlagen nicht mehr zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner legitimiert und kann somit auch keine Gebühr KV 207 in Rechnung stellen. (L.d.R.)

LG Mönchengladbach, Beschl. v. 31.01.2017 – 5 T 287/16

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen und übersandte an ihn die Vollstreckungsunterlagen. Für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits geleistet haben sollte, forderte sie den Gerichtsvollzieher zur Übersendung einer entsprechenden Abschrift des Vermögensverzeichnisses auf.

Der Gerichtsvollzieher stellte danach fest, dass der Schuldner am 05.08.2014 eine Vermögensauskunft abgegeben hatte. Dies teilte er der Gläubigerin mit Schreiben vom 20.04.2015 mit und übersandte an sie zugleich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses sowie die ihm überlassenen Vollstreckungsunterlagen. Ferner stellte er der Gläubigerin insgesamt 62,05 € in Rechnung, wobei er auch eine Gebühr gem. Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 € berücksichtigte.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte er den Schuldner zur gütlichen Einigung auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Veranlassung einer weiteren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an.

Gegen die Kostenrechnung vom 20.04.2015 haben die Gläubigerin sowie die Landeskasse Erinnerung eingelegt, soweit der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gem. Nr. 207 KV GvKostG erhoben hat. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.07.2016 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss vom 15.07.2016 hat die Landeskasse unter dem 25.07.2016 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass eine gütliche Erledigung nach Absendung der Schreiben vom 20.04.2015 nicht mehr möglich gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die im Tenor genannte Kostenrechnung ist zu berichtigen, da die Gebühr gem. Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 € vorliegend nicht entstanden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.2016 – 1-10 W 104/16; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 26.07.2016 – 5 T 209/16 und v. 12.08.2016 – 5 T 213/16) ist bei der vorliegenden Auftrags- und Gesetzeslage die Entstehung der Gebühr gem. Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 € grundsätzlich möglich.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Gerichtsvollzieher, zumindest formelhaft, einen Versuch einer gütlichen Erledigung unternimmt. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.2016 – 10 W 104/16).

Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher jedoch keinen hinreichenden Versuch unternommen, um eine gütliche Erledigung herbeizuführen. Er war nämlich nach dem Absenden der Schreiben vom 20.04.2015 nicht mehr dazu in der Lage, eine gütliche Einigung gem. § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO herbeizuführen. Es fehlten gemäß der §§ 754 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer Zahlungsfrist bzw. für die Gestattung einer Ratenzahlung. Voraussetzung ist insofern unter anderem, dass der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt und ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben wurde (Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 802b, Rn. 4). Hieran fehlt es, weil der Vollstreckungsauftrag erledigt und der Gerichtsvollzieher nicht mehr im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels war.

Hier ist am 20.04.2015 Erledigung eingetreten. Wenn nämlich ein weiterer Gläubiger in der 2-jährigen Sperrfrist gem. § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, eine Vermögensauskunft einzuholen und Tatsachen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse nicht geltend oder nicht glaubhaft gemacht hat, hat der Gerichtsvollzieher ihm einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten. Den Schuldner hat der Gerichtsvollzieher zugleich davon in Kenntnis zu setzen, dass dem zu bezeichnenden neuen Gläubiger ein Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Zugleich hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu belehren, wenn er die Forderung des neuen Gläubigers nicht innerhalb eines Monats befriedigt. Der Auftrag des weiteren Gläubigers auf Einholung einer Vermögensauskunft ist damit erledigt (Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 802d, Rn. 13–15). Nach diesen Maßstäben war der hier konkret in Rede stehende Vollstreckungsauftrag beendet. Der Gerichtsvollzieher hat festgestellt, dass der Schuldner binnen der 2-jährigen Sperrfrist, nämlich am 05.08.2014, schon einmal die Vermögensauskunft abgegeben hat. Ferner hat er mit Schreiben vom 20.04.2015 an den Gläubiger einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tage hat er zudem, dem Schuldner die nötigen Auskünfte erteilt.

Weiterhin war der Gerichtsvollzieher mit der Absendung der Vollstreckungsunterlagen nicht mehr zum Abschluss einer Vereinbarung gem. § 802b ZPO legitimiert. Gem. § 754 Abs. 2 ZPO gilt er dem Schuldner gegenüber zur Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung gem. § 802b ZPO ermächtigt, wenn ihm der Titel übergeben wird. Ferner muss er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels sein. Bleibt er im Besitz des Titels, ist er auch nach der Erledigung des Auftrages noch ermächtigt (Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 754, Rn. 5). Dies war hier jedoch nach dem 20.04.2015 nicht mehr der Fall. Er hat sich durch die Absendung der Vollstreckungsunterlagen seines Besitzes entledigt. Der Gerichtsvollzieher hat nämlich mit Schreiben vom 20.04.2015 die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurückgesandt und hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft an der vollstreckbaren Ausfertigung des Titel verloren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Die Voraussetzungen der Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) liegen nicht vor.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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