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AG Rockenhausen, Beschluss v. 4.11.2014 – 2 M 936/14

JurBüro 2015, 102
Thema: ZPO § 261 Abs. 3

(Zwangsvollstreckung / Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunft / Gerichtsvollzieher / Zuständigkeit / Umzug des Schuldners)

Maßgeblich zur Bestimmung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist der Zeitpunkt, in dem der Auftrag auf Einholung der Vermögensauskunft erteilt wurde. (L.d.R.)

AG Rockenhausen, Beschluss v. 4.11.2014 – 2 M 936/14

Aus den Gründen:
Die zulässige Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO hat Erfolg.

Ein Rechtschutzbedürfnis des Gläubigers liegt vor. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Zwar wurde am 3. 6. 2014 ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgehalten. Allerdings hat der Gläubiger im ursprünglichen Auftrag vom 25. 11. 2012 für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens des Schuldners zum

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits den Erlass eines Haftbefehls beantragt.

Der Gerichtsvollzieher ist – trotz Umzuges des Schuldners – weiterhin zuständig.

Die Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung richtet sich vorliegend nach § 39 Abs. 1 EGZPO, § 899 a.F. ZPO. Danach ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich zur Ermittlung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist daher der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft bzw. eidesstattlichen Versicherung gestellt wird (vgl. hierzu auch BayObLG, Rpfleger 1994, 471; OLG Hamm, OLGZ 1986, 341, 344; Musielak / Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802 e Rn. 2). Die örtliche Zuständigkeit ändert sich entsprechend des Rechtsgedankens des § 261 Abs. 3 ZPO auch nicht, wenn der Wohnsitz des Schuldners wechselt. Letzteres gilt im Übrigen auch für die Erzwingungshaft (vgl. hierzu Musielak / Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802 g Rn. 6). Dementsprechend verbleibt es vorliegend bei der vormals begründeten Zuständigkeit, denn zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns lag der Wohnsitz des Schuldners im Bezirk des Amtsgerichts Rockenhausen.

Der Verfahrenswert entspricht Restschuld laut Zahlungsprotokoll vom 25. 3. 2014.

Mitgeteilt von BERND DRUMANN, Geschäftsführer der Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung: Siehe auch AG Frankfurt / Main, JurBüro 2011, 271; AG Frankfurt / Main, JurBüro 2012, 213.

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