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AG Zeven, JurBüro 2018, 553

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AG Zeven, Beschl. v. 08.06.2018 – 7 M 91/18

Nachbesserung / Vermögensverzeichnis / enger zeitlicher Bezug

Fundstelle: JurBüro 2018, 553
Thema: ZPO § 802c

Ein enger zeitlicher Bezug zwischen Vermögensverzeichnis und Nachbesserungsverlangen ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall wurde der Nachbesserungsauftrag binnen Jahresfrist gestellt. (L.d.R.)

AG Zeven, Beschl. v. 08.06.2018 – 7 M 91/18

Aus den Gründen:

Der Schuldner hat am 12.06.2017 die Vermögensauskunft abgegeben (DR II 1245/16 und 514/17). Das Vermögensverzeichnis vom 12.06.2017 wurde am 12.06.2017 an die Gläubiger-Vertreterin übersandt. Auf Antrag der Gläubigerin vom 06.10.2017 nahm der Gerichtsvollzieher dem Schuldner Lohnabrechnungen weg (DR II 1034/17). Das Verfahren wurde im Februar 2018 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 11.05.2018 beantragte die Gläubigerin die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 12.06.2017. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 11.05.2018 Bezug genommen. Der Gerichtsvollzieher lehnt die Nachbesserung ab, weil ein zeitlicher Bezug zum Vermögensverzeichnis nicht bestehe (vgl. die Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 23.05. und 01.06.2018). Die Gläubigerin hat gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers Erinnerung erhoben.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft nach § 766 ZPO. Sie ist auch zum Teil begründet.

1. Die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 12.06.2017 ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis dafür ist gegeben. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zwischen Vermögensverzeichnis und dem Nachbesserungsverlangen gegeben sein muss (z.B. LG Bonn, Beschl. v. 05.04.2006 – 4 T 167/06). Zum Teil wird die gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. z.B. AG Brake, Beschl. v. 05.07.2004 – 6 M 833/04). Der BGH hat sich zu der Frage nicht ausdrücklich geäußert; er hat aber keine Bedenken gegen eine Nachbesserung gehabt, bei der die eidesstattliche Versicherung ca. 1,5 Jahre vor dem Nachbesserungsantrag abgegeben worden war (vgl. den Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 297/03).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist ein enger zeitlicher Bezug im obigen Sinne nicht erforderlich. Im Einzelfall mag das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbesserungsantrag, der nach längerer Zeit gestellt wird, zweifelhaft sein. Im vorliegenden Fall bestehen insoweit aber keine Bedenken. Der Nachbesserungsantrag wurde binnen Jahresfrist gestellt. Das ist ein noch angemessener Zeitraum (vgl. auch die o.a. BGH-Entscheidung). Die Vollstreckung gegen den Schuldner ruhte in dieser Zeit nicht, sondern wurde durch den Wegnahmeauftrag in DR II 1034/17 fortgesetzt. Nach dessen – teilweiser – Erfolglosigkeit ist es der Gläubigerin unbenommen, eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu verlangen.

2. In der Sache ist der Nachbesserungsantrag aber nur hinsichtlich der Fragen zu Ziffer 1. und 2. aus dem Antrag vom 11.05.2018 begründet.
Eine Nachbesserung kann vom Gläubiger verlangt werden, wenn die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist oder der Schuldner versehentlich unvollständige oder widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. Zöller-Seibel, 32. Aufl., § 802d ZPO Rn. 17). Das Fragerecht des Gläubigers unterliegt engen Grenzen, die sich aus dem Zweck der Vermögensauskunft ergeben. Eine allgemeine Ausforschung ist unzulässig.
Hier ist es nach den Gesamtumständen nicht völlig fernliegend, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners dadurch verschleiert wird, das es auf das Konto seiner Lebensgefährtin gezahlt wird. Der Schuldner ist Geschäftsführer eines Küchenstudios. Er gibt in seinem Vermögensverzeichnis ein Bruttoeinkommen von 1.350,00 € an, das bei einer 40-Stunden-Woche unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Ein eigenes Konto hat der Schuldner nach seinen Angaben nicht, vielmehr bedient er sich des Kontos seiner Lebensgefährtin Frau H. Unter diesen Gesamtumständen erscheint das Vermögensverzeichnis vom 12.06.2017 im Hinblick darauf unvollständig, ob und in welcher Höhe das Einkommen des Schuldners auf das Konto seiner Lebensgefährtin eingezahlt wird. Auch die Frage, ob eine Kontovollmacht besteht, spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle.

Dagegen ist es für eine mögliche Vollstreckung gegen den Schuldner ohne Bedeutung, welche Beträge und in welcher Höhe auf das Konto der Lebensgefährtin überwiesen werden, soweit es nicht die Gehaltszahlungen des Schuldners betrifft. Die Frage nach den Vermögenswerten Dritter kann nur dann zulässig sein, wenn insoweit ein Anspruch des Schuldners möglich erscheint. Das ist hier nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Mitgeteilt von K. Berger, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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