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LG Ravensburg, JurBüro 2015, 271

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LG Ravensburg, Beschluss v. 5.1.2015 – 1 T 82/14

JurBüro 2015, 271
Thema: ZPO §§ 802 d, 850 h

(Zwangsvollstreckung / Angaben im Vermögensverzeichnis / Nachbesserung durch Schuldner / Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen)

Es ist von einem begründeten Verdacht der Lohnverschleierung auszugehen, wenn der Schuldner zunächst selbst ein Geschäft betrieben hat, so dann aber als Angestellter im Geschäft gleicher Art seiner Ehefrau beschäftigt wird. Bei diesem begründeten Verdacht hat der Schuldner seine Angaben im Vermögensverzeichnis auf Antrag des Gläubigers nachzubessern und folgende Fragen zu beantworten:

1. Führt der Schuldner für das Gewerbe seiner Ehefrau, die Firma O GmbH, unentgeltliche Tätigkeiten aus?

2. Welche Tätigkeiten werden ausgeführt?

3. Wie viele Stunden wendet der Schuldner dafür täglich, wöchentlich und monatlich auf? (L.d.R.)

LG Ravensburg, Beschluss v. 5.1.2015 – 1 T 82/14

Aus den Gründen:
I. Der Schuldner gab im Rahmen der Zwangsvollstreckung am 27. 8. 2013 die Vermögensauskunft ab. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 24. 4. 2014, die Vermögensauskunft um die nachfolgenden Fragen zu ergänzen:

(1) Führt der Schuldner für das Gewerbe seiner Ehefrau hin- und wieder evtl. auch unentgeltliche Tätigkeiten durch? Welche?

(2) Falls ja, wie viele Stunden wendet er dafür täglich, wöchentlich und monatlich auf?

Mit Schreiben vom 30. 5. 2014 lehnte die Gerichtsvollzieherin eine Nachbesserung der Vermögensauskunft ab und erhob für dieses Verfahren Gebühren nach KV 604 und KV 716 von insgesamt 18 €.

Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung erhoben und beantragt, dem Schuldner die vorgenannten Fragen im Rahmen einer Nachbesserung der Vermögensauskunft aufzugeben und die erhobenen Kosten in Wegfall zu bringen. Das Amtsgericht Bad Saulgau – Vollstreckungsgericht – hat mit Beschluss vom 17. 9. 2014 der Erinnerung gegen die Kostenrechnung stattgegeben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Kosten für die Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht zu erheben. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 4. 10. 2014. Das Amtsgericht Bad Saulgau – Vollstreckungsgericht – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Gerichtsakte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 11. 11. 2014).

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 4. 10. 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau – Vollstreckungsgericht – vom 18. 9. 2014 ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO liegen vor.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 766, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt.

2. Ein Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft im Sinne des § 802 d ZPO setzt voraus, dass der Schuldner zulässige Fragen nicht oder zu unbestimmt beantwortet hat oder Anlass für die Annahme besteht, dass der Schuldner über Vermögen verfügt, nach dem nicht gefragt wurde. Es muss ein begründeter Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig (lückenhaft), ungenau oder widersprüchlich ist, er mithin die (versicherte) Auskunft über sein Vermögen nicht so vollständig erteilt hat, wie das nach dem Zweck des § 802 c für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (BGH, FamRZ 2004, 1369, Zöller / Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 802 d Rn. 16). Ein umfassendes Ausforschungsrecht steht dem Gläubiger nicht zu.

3. Nach den vorgenannten Grundsätzen kann bei einem begründetem Verdacht einer Lohnerschleichung im Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft aufgrund konkreter und zielgerichteter Fragen des Gläubigers geklärt werden, ob ein verschleiertes Einkommen nach § 850 h ZPO vorliegt. In der Rechtsprechung wurde ein begründeter Verdacht angenommen, wenn der Schuldner zunächst selbst ein Geschäft betrieben hat, sodann aber als Angestellter im Geschäft gleicher Art seiner Ehefrau beschäftigt wurde (LG Berlin, Rpfleger 1996, 360).

Der Schuldner hat ein Einzelhandelsgeschäft für Kindermode unter dem Namen »O Kindermoden« geführt. Die Ehefrau des Schuldners ist Geschäftsführerin der Firma »O GmbH«, die nach ihrem Internetauftritt Bekleidungsstoffe für Kinder und Erwachsene vertreibt. Nach den oben genannten Grundsätzen besteht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren daher der Verdacht, dass der Schuldner nach seiner Gewerbeabmeldung für die Firma »O GmbH« Tätigkeiten ausführt, da diese ebenfalls in der Textilbranche am Markt ist, einen ähnlichen Namen trägt und von seiner Ehefrau geführt wird. Gestützt wird dieser Verdacht durch die Tatsache, dass die Firma »O GmbH« in einem Zivilrechtstreit zu ihrem Geschäftsbetrieb den Schuldner als Zeugen angeboten hat und der Schuldner in der mündlichen Verhandlung zu Geschäften der Firma »O GmbH« Angaben gemacht hat (vgl. Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom 9. 12. 2014) Diese Tatsache lässt den Schluss zu, dass der Schuldner zumindest in einem gewissen Umfang, in den Geschäftsbetrieb der Firma »O GmbH« eingebunden ist.

Die Voraussetzungen für eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO liegen vor. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat das Verfahren zur Ergänzung der Vermögensauskunft mit den im Tenor genannten Fragen durchzuführen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert der Beschwerde bestimmt sich entsprechend § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG nach der noch geschuldete Forderung nebst Zinsen und Kosten, maximal 2.000 € (Musilak / Voit, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802 f Rn. 12).

Mitgeteilt von SVEN DRUMANN, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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