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AG Wilhelmshaven, JurBüro 2015, 607

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AG Wilhelmshaven, Beschluss v. 30.7.2015 – 14 M 5148/14

JurBüro 2015, 607
Thema: ZPO §§ 807 a.F., 903 a.F., 802d

(Zwangsvollstreckung/Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis/Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem 1.1.2013)

Wurde das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners vor dem 1.1.2013 eingeleitet, ist der Schuldner auch dann noch zur Nachbesserung seiner Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis verpflichtet, wenn seit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mehr als 2 Jahre vergangen sind. (L.d.R.)

AG Wilhelmshaven, Beschluss v. 30.7.2015 – 14 M 5148/14

Aus den Gründen:

Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf die Nachbesserung des am 1.3.2013 abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 903 ZPO a.F.).

Eine solche Nachbesserung kann dann verlangt werden, wenn der Schuldner ein lückenhaftes, ungenaues oder unklares Verzeichnis vorlegt, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 903 Rn. 14 m.w.N.). Selbst bei einem vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Vermögensverzeichnis kann eine Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Schuldner Leistungen erhält, nach denen er bislang nicht (konkret) gefragt worden ist. Ergeben sich etwa Anhaltspunkte für verschleiertes Einkommen im Sinne von § 850h ZPO (z.B. für Kost und Logis), so muss der Schuldner Art und Umfang dieser Tätigkeit angeben (LG Frankenthal, JurBüro 2007, 499 m.w.N.; vgl. auch AG Osnabück, JurBüro 2014, 215).

So liegt der Fall hier. Der Schuldner hat in seiner Vermögensauskunft bei der Frage Nr. 11 zum Arbeitseinkommen keine konkreten Angaben gemacht, dieser Punkt ist durchgestrichen. Aus der Erinnerungsschrift, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich dagegen u.a., dass er zumindest möglicherweise im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau helfend tätig ist. Danach bestehen konkrete Anhaltspunkte für verschleiertes Arbeitseinkommen. Ferner ergibt sich aus der Erinnerung der unbestrittene Vortrag, dass er zumindest bis 2009 Inhaber eines Antiquariats war, auch dazu fehlt es an weiteren Angaben.

Der Umstand, dass seit der Abgabe mittlerweile mehr als 2 Jahre verstrichen sind, steht der Nachbesserungspflicht nicht entgegen, § 802d ZPO gilt für das Verfahren nicht. Der Vollstreckungsauftrag, aufgrund dessen das Vermögensverzeichnis vom 1.3.2013 erstellt wurde, ist bereits im Jahre 2012 und damit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.2013 erteilt worden. Entsprechend ist § 903 ZPO a.F. i.V. m. § 39 Nr. 1 EGZPO anzuwenden und eine 3-Jahresfrist maßgeblich. Da es sich bei dem Nachbesserungsverfahren um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 15), ist für den Zeitpunkt des Eingangs des Vollstreckungsauftrages im Sinne von § 39 Nr. 1 EGZPO auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Auftrages zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (hier Mai 2012) abzustellen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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