AG Schleswig, JurBüro 2018, 102
AG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2017 – 61 M 14/17
Vermögensauskunft / Nachbesserung / Verdacht verschleiertes Einkommen
Fundstelle: JurBüro 2018, 102
Thema: ZPO § 802c
Gibt die Schuldnerin an, unregelmäßig im Betrieb des getrennt lebenden Ehemannes für 384 € netto zu arbeiten und keine weiteren Einkünfte zu haben, besteht der Verdacht, dass Einkommen verschleiert wird. Die Schuldnerin hat daher die vom Gläubiger aufgeführten Zusatzfragen im Rahmen einer Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu beantworten. (L.d.R.)
AG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2017 – 61 M 14/17
Aus den Gründen:
Die Schuldnerin hat angegeben, unregelmäßig im Betrieb ihres getrennt lebenden Ehemannes zu arbeiten und dafür ca. 384 € netto zu erhalten. Weitere Einkünfte hat sie nicht angegeben. Es besteht daher der Verdacht, dass sie Einkünfte verschleiert. Die von der Gläubigerin vorgelegten Ergänzungsfragen sind geeignet, verschleierte Einkünfte aufzudecken. Der Gerichtsvollzieher hat der Schuldnerin deshalb diese Fragen vorzulegen und sie erneut zur Nachbesserung ihrer Vermögensauskunft vorzuladen.
Mitgeteilt von K. Berger, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen
Anmerkung:
Folgende Fragen wurden zugelassen:
- Wie erklärt die Schuldnerin selbst ihre unentgeltliche Tätigkeit (= kein Einkommen), da sie woanders nach Arbeitsmarkt-Gesichtspunkten doch gut verdienen würde für ihre Tätigkeit?
- Aus welchen Gründen unterlässt die Schuldnerin die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe), auf die sie bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
- Welche Tätigkeiten verrichtet die Schuldnerin nach Art und Umfang?
- Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
- Wie viele Stunden arbeitet die Schuldnerin täglich, wöchentlich und monatlich?
- Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten der Schuldnerin?
- Erhält die Schuldnerin Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von ihrem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
- Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell von der Schuldnerin genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
K. Berger, Ass. jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen