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AG Oldenburg, JurBüro 2015, 665

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AG Oldenburg, Beschluss v. 12.8.2015 – 66 M 67/15

JurBüro 2015, 665
Thema: ZPO § 802 c

(Zwangsvollstreckung/Angaben im Vermögensverzeichnis/Verdacht des verschleierten Arbeitseinkommens/Nachbesserung)

Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, dass er nur monatliche Einkünfte von 268,00 € habe, seine Ehefrau verfüge über monatliche Einkünfte von 400,00 € und er sei drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, so ist der Schuldner zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)

AG Oldenburg, Beschluss v. 12.8.2015 – 66 M 67/15

Aus den Gründen:

Der Schuldner hat in der abgegebenen Vermögensauskunft seine monatlichen Einkünfte (Arbeitseinkommen) mit 268,00 € angegeben. Von diesem Einkommen einschließlich der Einnahmen seiner Ehefrau von 400,00 € kann man mit 3 Kindern ersichtlich nicht leben. Es besteht deshalb der Verdacht, dass der Schuldner sein Einkommen verschleiert hat.

Warum unter diesen Umständen der Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung abgelehnt hat, ist nicht recht nachvollziehbar.

Der Schuldner wird also dazu befragt werden müssen, wie er sich sein geringes Arbeitseinkommen erklärt und wie es ihm gelingt, auch unter Berücksichtigung der Einnahmen seiner Ehefrau, die Familie zu ernähren.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen.

Inkasso-News:

28.02.2023 - 11:39

(K)ein Grund zur Freude: Wenn der Schuldner erbt …

BREMER INKASSO GmbH: … haben Gläubiger meist nichts davon! -- Leider ist eine Erbschaft beim Schuldner noch lange ...
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Inkasso-Rechtsprechung:

15.08.2022

BGH – I ZB 55/21

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO …

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Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

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