AG Osnabrück, JurBüro 2019, 551
AG Osnabrück, Beschl. v. 12.06.2019 – 55 M 194/19
Vermögensauskunft / Nachbesserung / Unterstützung durch einen Dritten / keine Prüfung einer Unterhaltspflicht
Fundstelle: JurBüro 2019, 551
Thema: ZPO § 802c
Im Rahmen einer Nachbesserung der Vermögensauskunft hat der Schuldner Namen und Anschrift der Großeltern anzugeben, die ihm Unterhalt gewähren. Der Gerichtsvollzieher hat weder den Rechtsgrund einer Unterhaltspflicht zu prüfen noch kann er sich auf Angaben des Schuldners berufen, die nicht in der Vermögensauskunft enthalten sind. (L.d.R.)
AG Osnabrück, Beschl. v. 12.06.2019 – 55 M 194/19
Aus den Gründen:
Die Gläubigerin begehrt Nachbesserung der Vermögensauskunft, die der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 06.05.2019 und 23.05.2019 ablehnte. Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin hat die entsprechenden Vollstreckungsunterlagen vorgelegt.
Ein Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschl. v. 29.03.2017 – I ZB 62/16, juris m.w.N. dort).
Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZB 54/16, juris.
Gibt der Schuldner an, keine Einkünfte zu haben und von einem Dritten (Lebensgefährten/in o. Verwandten) unterhalten zu werden, so ist er verpflichtet, Namen und Anschrift des Unterstützers sowie Art und Umfang der ihm gewährten Unterstützung offenzulegen. Er muss auch angeben, ob er für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen erbringt (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 2019, § 802c Rn. 15 m.w.N.)
Der Gerichtsvollzieher hat weder den Rechtsgrund einer Unterhaltspflicht zu prüfen noch kann er sich auf Angaben des Schuldners berufen, die nicht in der Vermögensauskunft enthalten sind.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.05.2019 wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gegen den Schuldner in Form einer Nachbesserung fortzuführen. Der Schuldner hat dabei die Namen und die Anschrift seiner Großeltern, die ihm Unterhalt gewähren, anzugeben.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH