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LG Stade, JurBüro 2016, 48

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LG Stade, Beschluss vom 01.10.2015 – 7T 137/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 48
Thema: ZPO §§ 802c, 850i

(Vermögensauskunft/Gerichtsvollzieher/Nachbesserung/Höhe der zukünftigen Rentenbezüge)

Eine Vermögensauskunft ist auch bezüglich der Höhe künftiger Rentenbezüge nach derzeitigem Stand durch den Schuldner nachzubessern. (L.d.R.)

LG Stade, Beschluss vom 01.10.2015 – 7T 137/15

Aus den Gründen:

II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig und teilweise begründet. Das erstellte Vermögensverzeichnis ist hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Rentenansprüche des Schuldners nachzubessern. Weitere Angaben sind nicht erforderlich.

Die Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO (§ 807 ZPO a.F.) schützt das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und soll ihm Kenntnis von Vermögensgegenständen verschaffen, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Schuldner muss daher im Vermögensverzeichnis sämtliche Auskünfte erteilen, die der Gläubiger benötigt, um sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Forderungen hat er so zu bezeichnen, dass ihre Pfändung möglich ist. Zu nennen sind neben dem Namen und der Anschrift des Drittschuldners vor allem die Höhe der Forderung (BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IX ZB 224/03 m.w.N.; Stöber, in Zöller, ZPO, § 802c Rn. 13 f.). Diese Grundsätze gelten auch für zukünftige Rentenforderungen des Schuldners, weil sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jede andere Drittforderung pfändbar sind (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 802c Rn. 30; BGH NJW 2003, 1457; NJW-RR 2011, 283; ACT Albstadt, JurBüro 2007, 500; LG Lübeck, Beschluss vom 17.12.1996 – TT 732/96; LG Aurich, Beschluss vom 15. 10. 1996 – 1 T 121/96; LG Konstanz, Beschluss vom 30.04.1996 – 1 T 106/96; zur Pfändbarkeit: Stöber, in Zöller, ZPO, § 802c, Rn. 24 f., § 850i Rn. 27 m.w.N).

Der Schuldner hat vorliegend in dem erstellten Vermögensverzeichnis keine Angaben zur Höhe seiner künftigen Altersrente gemacht. Da die Gläubigerin diese Information benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang seine Bezüge pfändbar sein könnten, ist das Vermögensverzeichnis insoweit nachzubessern. Dies liegt auch im Interesse des Schuldners, weil er die erforderlichen Auskünfte leicht anhand seiner Rentenbescheide erteilen und so sinnlose Vollstreckungsversuche der Gläubigerin verhindern kann, die ihn mit weiteren Kosten belasten würden.

Die weiter begehrten Auskünfte muss der Schuldner dagegen nicht erteilen, weil sie für die Vollstreckung nicht erforderlich sind. Die Gläubigerin muss den voraussichtlichen Rentenbeginn des Schuldners nicht kennen, da sie bereits jetzt seine künftigen Bezüge pfänden kann. Auch die vollständige Angabe der Versicherungsnummer benötigt sie nicht. Denn sie hat nicht dargetan, dass sie die Forderung mit den vorhandenen Informationen (Name der Versicherungsanstalt und Auszug der Versicherungs-/Geschäftsnummer) nicht hinreichend sicher bestimmen kann (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 27.08.2004 – 3 T 471/04). Zu einer möglichen Erwerbsunfähigkeitsrente muss der Schuldner ebenfalls keine Auskünfte erteilen. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass er irgendwann in der Zukunft erwerbsunfähig werden könnte. Da hierfür aber derzeit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, ist die Entstehung etwaiger Ansprüche noch so ungewiss, dass sie nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 2121 der Anlage 1 zu § 3 A GKG.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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