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LG Oldenburg, JurBüro 2016, 551

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LG Oldenburg, Beschl. v. 19.04.2016 – 6 T 177/16

Fundstelle: JurBüro 2016, 551
Thema: ZPO § 802c

(Vermögensauskunft/Nachbesserung/Angaben zur Höhe der Rentenanwartschaft nach aktuellem Stand/keine Angaben zur Rentenversicherungsnummer/Kosten des Nachbesserungsverfahrens)

Im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens hat der Gläubiger Anspruch auf Angabe der Höhe der (zukünftigen) Rente nach aktuellem Stand, jedoch nicht auf Angabe der Rentenversicherungsnummer. Gerichtsvollzieherkosten fallen für das Nachbesserungsverfahren nicht an. (L.d.R.)

LG Oldenburg, Beschl. v. 19.04.2016 – 6 T 177/16

Aus den Gründen:

Der Schuldner hat am 03.06.2014 das Vermögensverzeichnis nach § 802c ZPO vor dem Obergerichtsvollzieher W im Wilhelmshaven abgegeben. Auf S. 2 des Vermögensverzeichnisses hat der Schuldner unter Ziff. 10 »Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte« unter dem Punkt »Rentenanwartschaften« angegeben »Dt. Rentenversicherung Oldenburg-Bremen«; bei den im Formular genannten Unterpunkten »Renten-, Vers.- oder Geschäftsnr.«, »monatl. €« und »voraussichtlicher Beginn der Rentenzahlung« sind keine Angaben eingetragen. Mit Schreiben vom 22.07.2015 hat die Gläubigerin Nachbesserung des Verzeichnisses beantragt dahin, dass der Schuldner explizit hinsichtlich seiner Rentenanwartschaften an Eides statt versichern möge die Renten-, Vers.- oder Geschäftsnummer; außerdem möge der Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine Kopie der letzten Renteninformation überlassen. Falls er sie ihm nicht überlassen wolle, habe der Gerichtsvollzieher folgende Information zu notieren: a) Datum der vorgelegten Renteninformation, b) Rente wegen voller Erwerbsminderung, c) Höhe der künftigen Regelaltersrente bis heute, d) Höhe der künftigen Regelaltersrente (sofern so weiter eingezahlt wird), e) Regelaltersrente-Beginn.

Der Gerichtsvollzieher in Varel, wohin die Sache abgegeben worden war, hat die Nachbesserung abgelehnt und Kosten in Höhe von 18,00 € nach KV 604 und 716 (Nichterledigung 200 pp und Auslagenpauschale) berechnet. Auf die Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Varel darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Wilhelmshaven zuständig ist, und auf Antrag der Gläubigerin an das Amtsgericht Wilhelmshaven abgegeben. Obergerichtsvollzieher W in Wilhelmshaven hat die Nachbesserung ebenfalls abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat das Amtsgericht Varel die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und ausgeführt, diese könne die beantragte Nachbesserung nicht verlangen, weil sich der Auskunftsanspruch hinsichtlich einer künftiger Rentenforderung auf deren Rechtsgrundlage und den Leistungsträger beschränkt. Hier liege angesichts des jungen Alters des Schuldners der Bezug einer Altersrente ohnehin noch mehrere Jahrzehnte in der Zukunft, so dass die Ergänzung für den Gläubiger keinen Wert habe. Der Beschluss ist der Gläubigerin am 03.02.2016 zugestellt worden. Sie hat dagegen mit Schriftsatz vom 09.02.2016, eingegangen am 17.02.2016, sofortige Beschwerde eingelegt; die Nachbesserung sei anzuordnen, weil der Schuldner Angaben zur Höhe der Forderung schulde. Außerdem seien die Gebühren unberechtigt erhoben worden.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567, 569 ZPO zulässig. Auch in der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06, Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Es reicht vielmehr aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (BGH, a.a.O.).

Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch teilweise begründet.

Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06, Rn. 13). Der Schuldner hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt, denn er wäre verpflichtet gewesen, die Höhe der Rente nach aktuellem Stand anzugeben.

Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126, 136 [BVerfG 19.10.1982 – 1 BvL 34/80] [BVerfG 19.10.1982 – 1 BvL 34/80]; BGH, NJW 2004, 2979, 2980 [BGH 19.05.2004 – IXa ZB 297/03] [BGH 19.05.2004 – IXa ZB 297/03])(BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06, Rn. 14). Daraus folgt, dass der Schuldner Forderungen so zu bezeichnen hat, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des (Dritt-) Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453; BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06, Rn. 15). Anzugeben sind auch erst künftig entstehende Forderungen sowie unsichere Forderungen, Forderungen, deren Pfändbarkeit nicht zweifelsfrei feststeht, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 – I ZB 20/06, Rn. 8; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 802c ZPO Rn. 17).

Der Schuldner hat angegeben, dass eine Rentenanwartschaft besteht. Renten und pfändbare Ansprüche auf andere soziale Geldleistungen sind nach Art und Höhe sowie unter Angabe der Zahlstelle (des Leistungsträgers als Drittschuldner) darzulegen (LG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.1982 – 5 T 438/82, JurBüro 1983, 1414). Diese Entscheidung bezog sich allerdings auf einen aktuellen Rentenbezug. Auch der künftige Anspruch auf Altersrente (wie die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung) ist aber (auch wenn eine Anwartschaft noch nicht gewahrt ist) übertragbar und pfändbar (s. § 850i Rn. 27) (Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 24; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.07.1990 – 2 W 24/90, NJW-RR 1992, 512). Als Vermögenswert sind daher für diese (künftige) Rentenforderung die Rechtsgrundlage (allgemeine oder knappschaftliche Rentenversicherung usw.) und der Leistungsträger (Regionalträger, Rentenversicherung Bund usw.) im Vermögensverzeichnis anzugeben (Zöller/Stöber, a.a.O.). Diese Angaben sind im Vermögensverzeichnis aber schon enthalten.

Die Gläubigerin meint, auch die weiteren Angaben verlangen zu können.

Ein Recht des Gläubigers auf Angabe der Höhe der Rente nach aktuellem Stand ist in der Rechtsprechung mehrfach zugesprochen worden (so etwa LG Stade, Beschl. v. 01.10.2015 – 7 T 137/15, auf den auch die Gläubigerin verweist). Dies dürfte nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen, so dass die Gläubigerin die Nachbesserung insoweit verlangen kann, also die Angabe der Höhe der Rentenanwartschaft nach aktuellem Stand. Diese ist für den Gläubiger erforderlich, um die Pfändbarkeit der Forderungen beurteilen zu können. Wie das Landgericht Stade in der genannten Entscheidung zutreffend ausführt, liegt es auch im Interesse des Schuldners, nicht mit den Kosten sinnloser Vollstreckungsversuche belastet zu werden.

Auch die Angabe der Rentenversicherungsnummer u.ä. für notwendig gehalten worden (LG Lübeck, Beschl. v. 10.01.1989 – 7 T 840/88; LG Regensburg, Beschl. v. 18.01.1990 – 2 T 403/89), zum Teil unter der Bedingung, dass der Leistungsträger sonst die bei ihm vorhandenen Daten nicht ausfindig machen kann (LG Kassel, Beschl. v. 27.08.2004 – 3 T 471/04; LG Stade, a.a.O.). Ausdrücklich abgelehnt hat dies etwa das LG Kiel (Beschl. v. 16.04.1998 – 4 T 43/98; s.a. Zöller/Stöber, a.a.O.). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem nicht von der Gläubigerin dargetan oder aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass die Unkenntnis der Nummer einer Pfändung im Wege steht, kann dem Begehren nach ihrer Mitteilung nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entsprochen werden.

Weitere Angaben kann die Gläubigerin nicht verlangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis des vermutlichen Beginns der Zahlung für die Pfändung von Belang ist. Auch das Datum der Renteninformation ist nur dann interessant, wenn keine aktuelle Information mitgeteilt werden kann und ersatzweise auf eine ältere zurückgegriffen wird; dann allerdings ist auch deren Datum mitzuteilen.

Zu einer etwa einmal entstehenden Rentenforderung wegen Erwerbsminderung muss der Schuldner nichts angeben, solange nicht Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass solche Ansprüche nicht völlig ungewiss sind (so auch LG Stade, a.a.O., Rn. 5).

Die angefochtene Entscheidung verhält sich ausdrücklich nicht über Einwände gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers W vom 24.08.2015. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass bei berechtigter Ablehnung eines unbegründeten Antrags auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses kein neuer Antrag vorliegt, so dass auch kein neuer Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers entsteht (LG Oldenburg, Beschl. v. 28.10.2011 – 6 T 750/11 (nicht veröffentlicht); AG Hannover, 03.08.2006 – 760 M 107638/06; AG Nordenham, 19.04.2010 – 7 M 193/10). Die Gebühr KV 260 fällt nicht erneut an, weil es sich bei der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nach ganz herrschender, zutreffender Meinung um die Fortsetzung des ursprünglichen Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., KVGv 260 Rn. 2, 2. Abs.). Die Gebühr KV 260 gilt für das gesamte Verfahren der eidesstattlichen Versicherung einschließlich des Ergänzungsverfahrens. Sofern es nicht zu einer Nachbesserung kommt, darf auch keine Nicht-Erledigungsgebühr nach KV 604 angesetzt werden (LG Oldenburg, a.a.O.; AG Darmstadt, Beschl. v. 15.03.2006 – 63 M 34929/05). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin ihren Antrag von vornherein an den tatsächlich zuständigen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Wilhelmshaven gerichtet hatte, so dass auch die unrichtige Abgabe zum Amtsgericht Varel und zurück keine Kosten auslösen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8 GKG, Nr. 2121 der Anlage 1 zum GKG. Die Gebühr war im Hinblick auf den Teilerfolg der sofortigen Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Außergerichtlich entstandene Kosten waren weder dem Schuldner noch dem Gerichtsvollzieher aufzuerlegen, da sie im einseitigen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte sind (Zöller/Stöber, a.a.O., § 766 Rn. 27 und § 793 Rn. 7).

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Das Landgericht unterstreicht die Auffassung, dass die Ablehnung eines Nachbesserungsbegehrens des Gläubigers – wenn auch aus Rechtsgründen – keine neuen Gebühren nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) entstehen lässt. Auch keine Auslagen. So im Übrigen erst kürzlich entschieden durch das LG Bremen (03.03.2016 – 2 T 412/15 = JurBüro 9/2016).

Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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