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AG Rudolstadt, JurBüro 2016, 214

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AG Rudolstadt, Beschl. v. 23.11.2015 – M 1149/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 214
Thema: ZPO § 802c

(Vermögensauskunft/Gerichtsvollzieher/Nachbesserung/Höhe der zukünftigen Rentenbezüge)

Eine Vermögensauskunft ist auch bezüglich der Höhe künftiger Rentenbezüge nach derzeitigem Stand durch den Schuldner nachzubessern. (L.d.R.)

AG Rudolstadt, Beschl. v. 23.11.2015 – M 1149/15

Aus den Gründen:

Das erstellte Vermögensverzeichnis ist hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Rentenansprüche zu ergänzen, weil der Schuldner in dem erstellten Vermögensverzeichnis keine Angaben zur Höhe seiner künftigen Altersrente gemacht hat. Die Gläubigerin benötigt diese Informationen aber, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang diese Bezüge pfändbar sein könnten.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Bereits mit Beschluss vom 01.10.2015 hatte das LG Stade, JurBüro 1/2016, 48, entschieden, dass der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis auch Angaben über die zu erwartende Höhe seiner Rentenbezüge zu machen hat.

Gabriele Waldschmidt, Wuppertal

Inkasso-News:

28.02.2023 - 11:39

(K)ein Grund zur Freude: Wenn der Schuldner erbt …

BREMER INKASSO GmbH: … haben Gläubiger meist nichts davon! -- Leider ist eine Erbschaft beim Schuldner noch lange ...
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Inkasso-Rechtsprechung:

15.08.2022

BGH – I ZB 55/21

1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gemäß § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO …

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