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AG Neumünster, JurBüro 2021, 610

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AG Neumünster, Beschl. v. 16.07.2021 – 86 M 519/21

Vermögensauskunft / Nachbesserung / Höhe der künftigen Altersrente

Fundstelle: JurBüro 2021, 610
Thema: ZPO § 802c

Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn in der Vermögensauskunft Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften (zukünftige Altersrente) nicht enthalten sind. Anspruch auf Angaben zu einer möglichen zukünftigen Erwerbsunfähigkeitsrente sowie dem voraussichtlichen Rentenbeginn besteht dagegen nicht. (L.d.R.)

‘Aus den Gründen*:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung.

Mit Schreiben vom 06.05.2021 teilte der zuständige Gerichtsvollzieher P. mit, dass die Schuldnerin bereits am 22.09.2020 die Vermögensauskunft abgegeben hat und übersendete eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin. In der Vermögensauskunft wurde unter dem Punkt Rentenanwartschaften angegeben, dass solche bei der Deutschen Rentenversicherung Nord, Ziegelstr. 150, Lübeck, bestehen. Zudem wurde die Rentennummer aufgeführt. Angaben zur Höhe der Rentenanwartschaften erfolgten nicht.

Mit ihrer Erinnerung vom 15.07.2021 wendet sich die Gläubigerin gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichtsvollziehers Rüdiger Petersen vom 14.06.2021 sowie 02.07.2021, eine Nachbesserung der Vermögensauskunft abzulehnen, dass von der Schuldnerin weitere Angaben zu ihrer Rentenanwartschaft verlangt werden müssen. Die Gläubigerin begehrt weitere Informationen, insbesondere Angaben der Renten-, Vers.- oder Geschäftsnummer und Vorlage einer Kopie der letzten Renteninformation, alternativ Angaben zu deren Datum, der Höhe einer möglichen Erwerbsminderungsrente, der künftigen Regelaltersrente bis heute und falls weiter eingezahlt wird sowie Angabe des Regelrentenbeginns.

II. Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war die Erinnerung zurückzuweisen.

Das erstellte Vermögensverzeichnis ist hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Rentenansprüche der Schuldnerin im jetzigen Zeitpunkt nachzubessern.

Die Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO schützt das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und soll ihm Kenntnis von Vermögensgegenständen verschaffen, die möglicherweise der Zwangsvollstreckung unterliegen. Der Schuldner muss daher im Vermögensverzeichnis sämtliche Auskünfte erteilen, die der Gläubiger benötigt, um sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Forderungen hat er so zu bezeichnen, dass ihre Pfändung möglich ist. Zu nennen sind neben dem Namen und der Anschrift des Drittschuldners vor allem die Höhe der Forderung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IX ZB 224/03, juris), diese Grundsätze gelten auch für zukünftige Rentenforderungen des Schuldners, weil sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jede andere Drittforderung pfändbar sind (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802c Rn. 24).

Die Schuldnerin hat vorliegend in dem am 22.09.2020 erstellten Vermögensverzeichnis keine Angaben zur Höhe ihrer künftigen Altersrente gemacht. Da die Gläubigerin diese Information benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Bezüge pfändbar sein könnten, ist das Vermögensverzeichnis insoweit nachzubessern.

Nicht dagegen kann die Gläubigerin Angaben dazu verlangen, wie sich der Rentenanspruch möglicherweise entwickeln wird, wenn die Schuldnerin bis zum Eintritt in das Rentenalter die derzeitigen Einzahlungen weiter leistet. Denn pfändbar ist die derzeitig erworbene Anwartschaft. Wie sich der Rentenanspruch zukünftig entwickeln wird, ist ungewiss.

Auch die weiter begehrten Auskünfte muss die Schuldnerin nicht erteilen, weil sie für die Vollstreckung nicht erforderlich sind. Ein Anspruch auf Vorlage der letzten Rentenmitteilung in Kopie besteht nicht. Die Gläubigerin muss sich insoweit auf Angaben in der Vermögensauskunft verlassen. Die Gläubigerin muss ferner den voraussichtlichen Rentenbeginn nicht kennen, da sie bereits jetzt ihre künftigen Bezüge pfänden kann. Auch die vollständige Angabe der Versicherungsnummer benötigt sie nicht. Zum einen hat die Schuldnerin diese bereits in der Vermögensauskunft angegeben, darüber hinaus hat die Gläubigerin nicht dargetan, dass sie mit den vorhandenen Informationen die Forderung nicht hinreichend bestimmen kann. Zu einer möglichen Erwerbsunfähigkeitsrente muss die Schuldnerin ebenfalls keine Auskunft erteilen. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass sie irgendwann in der Zukunft erwerbsunfähig werden könnte, hierfür liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor. Die Entstehung etwaiger Ansprüche ist noch so ungewiss, dass sie nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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