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AG Bremerhaven, JurBüro 2020, 444

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AG Bremerhaven, Beschl. v. 14.12.2019 – 93 M 930495/19

Vermögensauskunft / Nachbesserung / Höhe der künftigen Altersrente / Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Kosten

Fundstelle: JurBüro 2020, 444
Thema: ZPO § 802c

Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn in der Vermögensauskunft a) Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften (hier: zukünftige Altersrente) nicht enthalten sind bzw. b) der Schuldner widersprüchliche Angaben zu seiner selbständigen Tätigkeit macht (hier: keine Aufträge, aber monatliche Umsätze von 200 €). (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Die Vollstreckungsgläubigerin betreibt gegen den Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 10.04.2015 (Az.: 15-7053372-0-3). Der zuständige Obergerichtsvollzieher nahm dem Vollstreckungsschuldner am 29.01.2018 das Vermögensverzeichnis ab.

Das Vermögensverzeichnis wies u.a. aus, dass für den Vollstreckungsschuldner Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen bestünden, wobei die Renten-, Versicherungs- oder Geschäftsnummer unbekannt und der voraussichtliche Beginn der Rentenzahlung noch nicht absehbar sei. Die monatliche Höhe der Rentenzahlung war nicht ausgefüllt. Ferner wies das Vermögensverzeichnis aus, dass der Vollstreckungsschuldner ein Erwerbsgeschäftsführer, sein monatlicher Gewinn ca. 150,00 € und sein monatlicher Umsatz ca. 200,00 € betrage, wobei auf das Ergänzungsblatt I zum Vermögensverzeichnis verwiesen wurde. Dem Ergänzungsblatt I ist zu entnehmen, dass Abrechnungen dem ARGE-Jobcenter in Bremerhaven übermittelt würden, dass dem Vollstreckungsschuldner keine Aufträge vorlägen und keine Außenstände habe.

Mit Schreiben vom 28.02.2019 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin die Ladung des Vollstreckungsschuldners zum Termin zur Nachbesserung des bereits errichteten. Vermögensverzeichnisses vom 29.01.2018. Dafür überreichte sie einen Fragenkatalog, auf den verwiesen wird, und der insbesondere die Fragen nach der Renten-, Versicherungs- oder Geschäftsnummer, sowie die Höhe der künftigen Regelaltersrente und deren Beginn enthielt. Ferner stellte die Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Nachbesserungsverlangen ergänzende Fragen zu den Einkünften des Vollstreckungsgläubigers, insbesondere zu den Namen und Anschriften von Kunden und zu Einzel- und Gesamtumsätzen in den letzten zwölf Monaten.

Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte den Antrag vom 28.02.2019 kostenpflichtig zurück und stellte Kosten von 18,00 €, bestehend aus 15,00 € für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604 und 3,00 € Auslagenpauschale nach KV 716, in Rechnung. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass Rentenanwartschaften auch ohne Angabe der Rentenversicherungsnummer gepfändet werden könnten, dass Einkünfte aus Selbstständigkeit mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet würden Und dass es sich bei den Auftraggebern nicht um wiederkehrende Kunden handele. Die Vollstreckungsgläubigerin legte mit Schreiben vom 26.04.2019, bei Gericht am 29.04.2019 eingegangen, Erinnerung gegen die Zurückweisung des Nachbesserungsverlangens ein, wobei sie sich auch gegen die von dem Obergerichtsvollzieher erhobenen Gebühr nach KV 604 wandte.

Die Angelegenheit wurde dem Gericht am 16.05.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Erinnerung ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Erinnerung nach § 76 ZPO ist zulässig. Dem stand nicht entgegen, dass die Bremer Inkasso GmbH nach § 79 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinsichtlich der Erhebung der Erinnerung nicht vertretungsberechtigt war. Denn nach § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam.

2. Die Erinnerung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

a) Gem. § 802c Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO hat der Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Vermögensauskunft alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, wobei bei Forderung Grund und Beweismittel zu bezeichnen sind. Dabei hat er alle Forderungen so präzise anzugeben, dass ein Vollstreckungszugriff ohne Weiteres möglich ist (BeckOK ZPO/Fleck, 34. Ed. 01.09.2019, ZPO § 802c Rn. 13). Zu nennen sind neben dem Namen und der Anschrift des Drittschuldners vor allem die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IX ZB 224/03 m.w.N.; Stöber, in: Zöller, ZPO, § 802c Rn. 13 f.). Diese Grundsätze gelten auch für zukünftige Rentenforderungen des Schuldners, weil sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jede andere Drittforderung pfändbar sind (LG Stade, Beschl. v. 01.10.2015 – 7 T 137/15 m.w.N. in BeckRS 2016, 2431, beck-online).

Der Vollstreckungsschuldner hat in dem bereits vorliegenden Vermögensverzeichnis keine Angaben über die Höhe seiner künftigen Altersrente gemacht. Diese Information benötigt die Vollstreckungsschuldnerin jedoch, um abschätzen zu können, ob pfändbare Bezüge vorliegen. Das Vermögensverzeichnis ist daher aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang nachzubessern.

Soweit die Vollstreckungsgläubigerin darüber hinaus die Auskunft über die Renten-, Versicherungs- oder Geschäftsnummer und den Beginn der Regelaltersrente begehrt, war eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht angezeigt.

Denn diese Informationen wurden bereits als »unbekannt« bzw. »Beginn noch nicht absehbar« angegeben. Ob die Auskunft richtig ist, spielt dabei keine Rolle, da eine ggf. falsche Erklärung des Vollstreckungsschuldners keine Nachbesserung rechtfertigt.

Soweit die Vollstreckungsgläubigerin weiter Auskunft über eine künftige Erwerbsminderungsrente begehrt, muss der Vollstreckungsschuldner keine Angaben machen, da Anhaltspunkte für eine mögliche Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegen.

b) Die Vollstreckungsgläubigerin kann auch die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses entsprechend der aus dem Tenor ersichtlichen Fragen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit verlangen. Dabei bestand der Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaiger Kunden und Auftraggeber und Umsätze in zeitlicher Hinsicht für d.ie letzten zwölf Monate.

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – 1 ZB 54/16, m.w.N., DGVZ 2017, 128, beck-online).

Es ist widersprüchlich, dass der Vollstreckungsschuldner in dem Ergänzungsblatt I angibt, dass keine Aufträge vorlägen, wenngleich er im Vermögensverzeichnis selbst angibt, aufgrund eines Erwerbsgeschäfts monatliche Umsätze von 200,00 € und monatliche Gewinne von 150,00 € zu haben.

Die etwaige Verrechnung mit Arbeitslosengeld II lässt den Auskunftsanspruch nicht entfallen, da der Vollstreckungsgläubigerin eine eigene Prüfung ermöglicht werden muss. Darauf, dass der Vollstreckungsschuldner keine wiederkehrenden Kunden hat, kommt es nicht an.

3. Die nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG erhobene Nichterledigungsgebühr ist der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten, da das Nachbesserungsverfahren kostenfrei ist. Auf den Beschluss des LG Bremen vom 03.03.2016 – 2 T 412/15, dessen zutreffenden Ausführungen sich das Gericht anschließt, wird verwiesen.

4. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Bremer Inkasso GmbH als Vertreterin der Vollstreckungsgläubigerin beruht auf § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Denn Inkassounternehmen können keine Rechtsbehelfe, die in ein kontradiktorisches Verfahren münden, erheben. Dazu zählt auch der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO (BT-Drucks. 16/3655, 89) (zitiert nach BeckOK ZPO/Piekenbrock, 34. Ed. 01.09.2019, ZPO § 79 Rn. 15).

5. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da die Erinnerung im überwiegenden Umfang begründet war und der Vollstreckungsschuldner nicht am Verfahren beteiligt wurde.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Vermögensauskunft Nachbesserung Altersrente Selbständig Kosten

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