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AG Bremen, JurBüro 2019, 158

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AG Bremen, Beschl. v. 17.07.2018 – 247 M 470238/18

Vermögensauskunft / Nachbesserung / Rentenanwartschaften

Fundstelle: JurBüro 2019, 158
Thema: ZPO § 802c

Fehlen in der Vermögensauskunft Angaben zur Höhe der bestehenden Rentenanwartschaft, so hat der Gläubiger Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 17.07.2018 – 247 M 470238/18

Aus den Gründen:

I. Am 21.02.2017 erteilte die am … geborene Schuldnerin gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft. Zu B. 10. des hierzu verwendeten Formulars erklärte sie hierbei schriftlich, dass Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen bestünden. Der Beginn der Rentenzahlung sei noch nicht absehbar.Im weiteren Verlauf forderte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher auf, der Schuldnerin aufzugeben, in Ergänzung der Vermögensauskunft nachfolgende Angaben zu machen:»Zur Prüfung der Einziehungsmöglichkeiten durch den Gläubiger mag der Schuldner explizit seine Rentenanwartschaften an Eides Statt versichern:

1.) Renten-, Vers.- oder Geschäftsnummer
2.) Ferner mag er dem zuständigen Gerichtsvollzieher eine Kopie der letzten Renteninformation überlassen. Sofern er sie dem Gerichtsvollzieher nicht überlassen mag; so hat der Gerichtsvollzieher folgende Informationen zu notieren:
a) Datum der vorgelegten Renteninformationb)Rente wegen voller Erwerbsminderung
c) Höhe ihrer künftigen Regelaltersrente bis heuted)Höhe ihrer künftigen Regelaltersrente (sofern so weiter gezahlt wird)
e) Regelaltersrente-Beginn«.

Die beantragte Ergänzung lehnte der Gerichtsvollzieher mit der Begründung ab, die von der Schuldnerin gemachten Angaben seien nicht nachweisbar falsch. Auch seien die weiteren vom Gläubiger geforderten Informationen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erforderlich.

Mit ihrer Erinnerung beantragt der Gläubiger, den Gerichtsvollzieher die Anweisung zu erteilen, die Schuldnerin wie beantragt zum Zweck der Ergänzung der Vermögensauskunft zu laden:

II. Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

Das erstellte Vermögensverzeichnis ist hinsichtlich der fehlenden Angaben zur derzeitigen Höhe der zukünftigen Rentenansprüche der Schuldnerin nachzubessern. Weitergehende Auskunftsansprüche bestehen für den Gläubiger hingegen nicht.

Die Vorschriften über den Umfang der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft schützen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers. Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Diese Regelungen tragen dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Allerdings muss der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben, sondern nur das, was der Gläubiger wissen muss, um anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Bestehende Forderungen hat der Schuldner so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen ist neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung.

Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn das Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit an Eides statt versichert wurde, zuvor äußerlich erkennbar nicht vollständig, unpräzise oder widersprüchlich ausgefüllt worden ist. Die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit muss in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wird. Alle Forderungen hat der Schuldner dabei so präzise anzugeben, dass ein Vollstreckungszugriff ohne weiteres möglich ist. Der Drittschuldner muss wie bereits dargelegt identifiziert werden. Bei aktuell bestehenden Forderungen ist die Forderungshöhe dabei zumindest ungefähr anzugeben (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 23. Ed. 01.12.2016, ZPO § 802c Rn. 13) oder sind dem Gläubiger konkrete Angaben zu machen, anhand derer er diese ermitteln kann (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 224/03). Ziel der Nachbesserung kann es aber immer nur sein, dem Gläubiger die für die Durchführung der Vollstreckung unerlässlichen Informationen zu verschaffen (vgl. MüKo-ZPO/Wagner, 5. Aufl. 2016, ZPO § 802d Rn. 14). Ziel der Nachbesserung ist die Erlangung der Auskünfte, die dem Gläubiger von Anfang an zugestanden hätten. Der Verfahrensgegenstand wird also von § 802c ZPO beschrieben und beschränkt. Auskünfte, die im ursprünglichen Verfahren nicht verlangt werden können, sind auch im Nachbesserungsverfahren nicht geschuldet (vgl. zu den vorstehenden Absätzen Landgericht Bremen, Beschl. v. 30.12.2016 – 2 T 694/15).

Vor diesem Hintergrund besteht für den Gläubiger im vorliegenden Fall allein ein Anspruch auf Ergänzung der Angaben zur Höhe der bestehenden Anwartschaften.

1.) Die Schuldnerin ist zur Angabe der Höhe der bestehenden Anwartschaften verpflichtet.

Ein Schuldner ist verpflichtet, in der Vermögensauskunft Angaben zu Rentenanwartschaften zu machen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1989, 116; LG Dortmund, JurBüro 1998, 101; LG Darmstadt, JurBüro 2000, 101), da sie § 54 Abs. 4 SGB I uneingeschränkt pfändbar sind. Der Schuldner muss in seinem Vermögensverzeichnis auch insofern sämtliche Auskünfte erteilen, die der Gläubiger benötigt, um sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Zu nennen sind daher neben dem Namen und der Anschrift des Drittschuldners auch die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IX ZB 224/03). Die Angabe »ca. ____ Euro monatliche Rente von der ___« ermöglicht einen Vollstreckungszugriff und reicht sonach aus. Diese Grundsätze gelten auch für zukünftige Rentenforderungen, da sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jede andere Drittforderung pfändbar sind (Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 802c ZPO, Rn. 24; vgl. zum vorstehenden Absatz insgesamt: AG Bremen, Beschl. v. 27.06.2016 – 243M 431661/16).

Vorliegend hat die Schuldnerin in dem von ihr erstellten Vermögensverzeichnis keine Angaben zur Höhe ihrer künftigen Altersrente gemacht. Da der Gläubiger diese Information benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Bezüge der Schuldnerin pfändbar sein könnten, ist das Vermögensverzeichnis insoweit nachzubessern.

2.) Nicht dagegen kann der Gläubiger Angaben dazu verlangen, wie sich der Rentenanspruch möglicherweise entwickeln wird, wenn die Schuldnerin bis zum Eintritt in das Rentenalter die derzeitigen Einzahlungen weiter leistet. Denn pfändbar ist die derzeitig erworbene Anwartschaft; wie sich der Rentenanspruch zukünftig entwickeln wird, ist vorliegend ungewiss.Auch die weiter begehrten Auskünfte muss die Schuldnerin nicht erteilen. Ein Anspruch auf Vorlage der letzten Rentenmitteilung in Kopie besteht nicht; abgesehen von datenschutzrechtlichen Bedenken muss sich der Gläubiger auf die Angaben in der Vermögensauskunft verlassen und kann nicht Belegvorlage fordern. Der Gläubiger muss auch den voraussichtlichen Rentenbeginn nicht kennen, da er bereits jetzt künftige Bezüge pfänden kann. Auch die Angabe der Versicherungsnummer benötigt er nicht (LG Kiel, JurBüro 1998, 606; LG Kassel, JurBüro 2007, 48; LG Heilbronn, JurBüro 2001, 268). Die Versicherungsnummer ist Ordnungsmerkmal zur rationellen Gestaltung der Verwaltungsabläufe; der Bezeichnung der Forderung dient sie nicht. Der Gläubiger hat auch nicht dargetan, dass er die Forderung mit den vorhandenen Informationen (Name und Versicherungsanstalt bzw. Zahlungsverpflichteter) nicht hinreichend bestimmen kann. Zu einer möglichen Erwerbsunfähigkeitsrente muss der Schuldner ebenfalls keine Auskünfte erteilen. Zwar ist theoretisch möglich, dass der Schuldner irgendwann in der Zukunft erwerbsunfähig werden könnte. Da hierfür aber derzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist die Entstehung etwaiger Anspruch so ungewiss, dass sie nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind (vgl. zu den vorstehenden Absätzen auch AG Bremen, Beschl. v. 27.06.2016 – 243 M 431661/16).

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH

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