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AG Bremen, JurBüro 2018, 275

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AG Bremen, Beschl. v. 24.01.2018 – 246 M 460020/18

Abnahme der Vermögensauskunft / Nachbesserung / Höhe der Rentenanwartschaft

Fundstelle: JurBüro 2018, 275
Thema: ZPO §§ 802c, 802d

Der Gläubiger kann die Nachbesserung der Vermögensauskunft in Bezug auf die Höhe der Rentenanwartschaft verlangen um zu überprüfen, ob eine Pfändung erfolgsversprechend ist. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 24.01.2018 – 246 M 460020/18

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bremen vom 15.11.2013 Az.: … die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Das auf Antrag der Gläubigerin erstellte Vermögensverzeichnis enthält unter dem Punkt »Forderungen, Guthaben und ähnliche Rechte« u.a. den Unterpunkt »Rentenanwartschaften«. Dort wurden die im Formular vorgesehenen Felder für die Renten-, Ver.- oder Geschäftsnummer sowie der monatliche Betrag nicht ausgefüllt. Angegeben wurden lediglich die auszahlende Stelle sowie der voraussichtliche Beginn der Rentenzahlung, mithin 2023.

Unter Hinweis darauf, dass der Schuldner bereits einen erheblichen Teil seiner Berufsjahre geleistet hat, beantragte die Gläubigerin beim zuständigen Obergerichtsvollzieher die Nachbesserung der Angaben zur Rentenanwartschaft, mithin den Nachtrag der Höhe der zu erwartenden Bezüge. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde die Nachbesserung erstmalig beantragt, dann aber in Absprache mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher zunächst die Entscheidung in einem Parallelverfahren abgewartet. Die Nachbesserung lehnte der Obergerichtsvollzieher schließlich ab.

Hiergegen legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 19.12.2017 Erinnerung ein.

II. Die zulässige Erinnerung nach § 766 ZPO ist begründet. Die Gläubigerin kann die Nachbesserung der Vermögensauskunft in Bezug auf die Höhe der Rentenanwartschaft verlangen.

Der Gläubiger kann die Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschl. v. 28.04.2016 – I ZB 92/15). Dies ist hier der Fall.

Das Protokoll der Vermögensauskunft enthält zu der Frage, ob Rentenanwartschaften bestehen, ein Feld, in dem die monatlichen Beträge einzusetzen sind. Dies ist insoweit vergleichbar mit den sonstigen Angaben zu monatlichen Einkünften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine Bezeichnung der Anwartschaft der Höhe nach nicht erforderlich sein soll. Insoweit ist die Vermögensauskunft unvollständig.

Das Nachbesserungsverlangen der Gläubigerin ist auch nicht mutwillig. Die Vermögensauskunft des Schuldners stellt für die Gläubigerin die gesetzlich vorgesehene Grundlage einer möglicherweise weiter durchzuführenden Zwangsvollstreckung dar. Der Schuldner hat auf Grund seines Alters bereits einen erheblichen Teil seiner Erwerbstätigkeit durchlebt. Der Eintritt des Rentenalters ist bereits 2023, sodass auch in dieser Zeit noch keine Verjährung der vollstreckbaren Forderung droht.

Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können. Forderungen sind daher insbesondere mit dem Namen des Drittschuldners sowie der Höhe der Forderung zu bezeichnen. Diese Voraussetzungen müssen auch für zukünftige Forderungen gelten, die unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO pfändbar sind. Ohne Angabe zur Höhe der Rentenanwartschaft, d.h. zur zukünftigen Forderung, kann die Gläubigerin nicht prüfen, ob eine Pfändung erfolgsversprechend ist. Hierfür war auch kein besonderer Antrag im Vorfeld der Vermögensauskunft erforderlich, da angesichts des Renteneintritts 2023 und einem Alter des Schuldners zum Zeitpunkt der Vermögensabgabe von 58 Jahren die entsprechenden Forderungen nicht lediglich theoretisch als Vollstreckungsgegenstand heranzuziehen war, sondern bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft ein berechtigtes und erkennbares Interesse an der Angabe zur Höhe der zukünftigen Forderung bestand.

Die Gläubigerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat bereits 2015 die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt und in Absprache mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher zunächst die Entscheidung in einem Parallelverfahren abgewartet. Das Rechtsschutzbedürfnis ist daher nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Es entfällt auch nicht deshalb, weil die Nachbesserung wegen des Zeitablaufs nicht mehr an das Zentrale Vollstreckungsgericht und das Schuldnerverzeichnis übermittelt werden kann. Dies ist zwar auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung nicht mehr möglich, doch die im ursprünglichen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beantragte Erteilung der Abschrift des Vermögensverzeichnisses ist unberührt davon möglich.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Auffassung des Amtsgerichts kann hier nur mit Nachdruck gefolgt werden. In der vom Gericht aufgezeigten Parallelsache (Landgericht Bremen, 30.12.2016 – 2 Z 694/15) wurde tatsächlich – teils mit Unverständnis – gegen den gleichgelagerten Antrag der Gläubigerin entschieden. Einzig bzgl. der Tatsache, dass der Schuldner im dortigen Fall »erst« 33 Jahre alt war, somit »erst« einen geringen Teil seiner Berufsjahre geleistet und insoweit noch rd. 34 Jahre bis zum Rentenalter vor sich hatte, konnte man dort der Auffassung des Landgerichts folgen. Das tut dem grundsätzlichem Anspruch auf die Auskunft zur Höhe der pfändbaren – auch künftigen – Forderung gleichwohl keinen Abbruch. Das Formular zur Vermögensauskunft sieht zu Recht vor, dass der Schuldner zum Anspruch der Rente (-nanwartschaft) auch deren Forderungshöhe anzugeben hat. Fehlt diese Angabe, ist die Vermögensauskunft bereits hier regelmäßig unvollständig. Soweit der Schuldner hiernach nicht ungelernt ist und darüber hinaus bereits einen Großteil seiner Berufsjahre abgeleistet hat, kann der Gläubiger die Auskunft nach der Höhe der Rentenanwartschaft nachbessern lassen. Dieser Auffassung folgt inzwischen auch die überwiegende Mehrheit der Rechtsprechung: LG Oldenburg, 19.04.2016 – 6 T 177/16 = JurBüro 2016, 551; LG Stade, 01.10.2015 – 7T 137/15 = JurBüro 2016, 48; AG Rudolstadt, 23.11.2015 – M 1149/15 = JurBüro 2016, 214; AG Leer, 28.07.2016 – 13b M 917/16; AG Bremen-Blumenthal, 06.09.2016 – 22 M 1480/16 = JurBüro 2017, 47; AG Bremen-Blumenthal, 24.11.2016 – 22 M 1589/16 = JurBüro 2017, 262; a.A. LG Neubrandenburg, 29.12.2017 – 2 T 101/17; LG Bremen, 30.12.2016 – 2 Z 694/15.

S. Drumann, Bremer Inkasso GmbH

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