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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2017, 262

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AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 24.11.2016 – 22 M 1589/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 262
Thema: ZPO § 802c Abs. 2 Satz 1 und 2

(Vermögensauskunft/Nachbesserung/Höhe der zu erwartenden Altersrente)

Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses Auskünfte über die Höhe der zu erwartenden Altersrente sowie das Datum der vorgelegten Renteninformation zu erteilen. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschl. v. 24.11.2016 – 22 M 1589/16

Aus den Gründen:

I. Mit Antrag auf Abgabe einer ergänzenden Vermögensauskunft zum Vermögensverzeichnis vom 10.03.2016 beantragte die Gläubigerin die Ladung der Schuldnerin zum Termin zur Nachbesserung des bereits errichteten vorbezeichneten Vermögensverzeichnisses. Die Gerichtsvollzieherin wies den Antrag am 23.03.2016 zurück mit der Begründung, eine Forderungspfändung sei auch ohne die verlangten Daten bei der Deutschen Rentenversicherung möglich. Ausreichend sei, wenn der Schuldner in der Vermögensauskunft angebe, bei welcher Rentenversicherung er versichert sei. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 17.06.2016. Die Gerichtsvollzieherin hat unter dem 22.06.2016 ihre Akte dem Gericht auf Grund der Erinnerung vorgelegt.

II. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Vollstreckungserinnerung ist auch begründet.

Im Rahmen der Vermögensauskunft gem. § 802c hat der Schuldner zur Auskunftserteilung alle ihm gehörende Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen (§ 802c Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Der Schuldner hat alle Forderungen so präzise anzugeben, dass ein Vollstreckungszugriff ohne weiteres möglich ist (BeckOK ZPO/Fleck, Stand: 01.07.2016, ZPO § 802c, Rn. 13 m.w.N.). Im Rahmen der Vermögensauskunft hat der Schuldner anzugeben, was der Gläubiger wissen muss, um anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können. Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen ist neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 224/03 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für zukünftige Forderungen des Schuldners, weil sie unter den Voraussetzungen des § 850i ZPO wie jeder andere Drittforderung pfändbar sind (LG Stade, Beschl. v. 01.10.2015 – 7 T 137/15 m.w.N.). Die Gläubigerin muss sich auch nicht auf das Verfahren des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder eine ergänzendes Auskunftsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung verweisen lassen. Der Gläubigerin muss bereits aus den Angaben im Vermögensverzeichnis erkennbar sein, ob der Anspruch der Höhe nach pfändbar ist.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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