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LG Chemnitz, JurBüro 2020, 269

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LG Chemnitz, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 T 173/19

Vermögensverzeichnis / Nachbesserung / Ablauf der 2-Jahres-Frist

Fundstelle: JurBüro 2020, 269
Thema: ZPO § 802d

Eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist möglich. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Der Schuldner erstellte am 14.07.2016 bei der Obergerichtsvollzieherin … ein Vermögensverzeichnis.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2018 beantragte die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Chemnitz die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses. Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle leitete den Nachbesserungsauftrag an einen unzuständigen Gerichtsvollzieher weiter, der diesen unter dem 04.06.2018 an die zuständige Obergerichtsvollzieherin übersandte. Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit. dass sie den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft zurückweise, da ihr eine Ladung unter Einhaltung der erforderlichen Fristen bis zum Ablauf und Löschung der am 14.07.2016 abgegebenen Vermögensauskunft nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 03.08.2018 legte die Gläubigerin Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Entscheidung der Obergerichtsvollzieherin ein. Die Obergerichtsvollzieherin half nicht ab.

Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.02.2019, zugestellt am 13.03.2019, die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen legte die Gläubigerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2019, beim Amtsgericht eingegangen am 20.03.2019, sofortige Beschwerde ein Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 25.03.2019 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Chemnitz zur Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungen und der eingereichten Schreiben Bezug genommen.

II. Die gem. § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie erweist sich in der Sache als begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn das Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit an Eides statt versichert wurde, äußerlich erkennbar nicht vollständig, unpräzise oder widersprüchlich ausgefüllt worden ist. Der Gläubiger kann auch Nachbesserung einer bereits in einem früheren Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft verlangen (vgl. Fleck, in: BeckOK ZPO, § 802d Rn. 9 ff.). Hier ist das Vermögensverzeichnis unvollständig. da sich ihm der Umfang der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht entnehmen lässt

Die Angaben des Schuldners zu Aufträgen und Umsätzen aus der in der Auskunft vom 14.07.2016 angegebenen selbständigen Tätigkeit sind unvollständig, weil insbesondere ein monatlicher Gewinn von 800,00 € bei nur zwei aufgeführten Auftraggebern mit einem Auftragsvolumen von 500,00 € nicht erklärlich ist.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung hat ein selbständig tätiger Vollstreckungsschuldner seine geschäftlichen Aktivitäten auch für einen zurückliegenden Zeitraum zu offenbaren. Ergänzende Fragen sind grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der Lebensverhältnisse gerichtet sind. Wegen der Gefahr der Verschleierung von Einkünften sind bei Selbständigen diesbezüglich jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere dienen Fragen zu abgeschlossenen Aufträgen auch dazu, dem Gläubiger ggf. weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu eröffnen bzw. die Erfolgsaussicht weiterer Vollstreckungsversuche beurteilen zu können. Dabei hat der Selbständige differenzierte Angaben zu sämtlichen Auftraggebern der letzten 12 Monate zu tätigen, da zu erwarten ist, dass der Vollstreckungsschuldner auch künftig Aufträge seiner bisherigen Kunden erhalten wird (LG Verden, Beschl. v. 12.05.2009 – 6 T 69/09, juris).

Der Ablauf der 2-Jahres-Frist führt nicht dazu. dass eine Nachbesserung nicht mehr zulässig ist. Für eine solche ist ausreichend, dass die ursprüngliche Erklärung unvollständig war. Genügt der Schuldner seiner Offenbarungspflicht nicht, so ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen. Dies ist hier gegeben.

Die Nachbesserung ist auch nicht durch die Löschung unmöglich geworden. Die Angaben liegen in Papierform vor und können so zum Gegenstand der Ergänzung gemacht werden.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten fallen im Beschwerdeverfahren nicht an, da die Beschwerde Erfolg hatte. Außergerichtlich entstandene Kosten waren weder Gerichtsvollzieher noch Schuldner aufzuerlegen. Diese sind im einseitigen Verfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO nicht Verfahrensbeteiligte.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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