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AG Schwerin, JurBüro 2018, 660 Kopie

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AG Schwerin, Beschl. v. 10.07.2018 – 50 M 745/18

Vermögensauskunft / Nachbesserung / Gewerbe / Zeitpunkt

Fundstelle: JurBüro 2018, 660
Thema: ZPO § 802c

Gibt der Schuldner ein unvollständiges Vermögensverzeichnis an, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen. Hierbei sind u.a. auch die Auftraggeber der letzten 12 Monate anzugeben. Wurde der Auftrag zur Nachbesserung vor Ablauf der 2-Jahres-Frist gestellt, jedoch erst nach Ablauf bearbeitet, hindert dies nicht an der Durchführung des Auftrages. (L.d.R.)

AG Schwerin, Beschl. v. 10.07.2018 – 50 M 745/18

Aus den Gründen:

Die Erinnerung ist begründet.

Der Gläubiger kann Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – I ZB 74/15, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zutreffend haben die Gläubiger auf die Rechtsprechung der Instanzgerichte verwiesen, wonach der Schuldner zur Angabe der Auftraggeber der letzten zwölf Monate verpflichtet ist. Zu diesen Zeitpunkten verhält sich das Vermögensverzeichnis vom 18.06.2015 nicht, ohne dass hierzu Gründe genannt worden sind. Zurecht haben die Gläubiger bemängelt, dass die Angaben »Familie R.« oder »Familie S.« ohne weitere Angaben, wie Anschrift oder weitere Identifizierungsmerkmale zu ungenügend sind; welche Tätigkeiten erledigt worden sind, erschließt sich nicht. Unvollständig ist auch die Angabe im Hinblick auf die Rechnungsstellung. Zwar hat der Schuldner angegeben, dass »Barzahlung ohne Rechnung« erfolgt ist, ob dies auf sämtliche Arbeiten zutrifft, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Der Einwand des Gerichtsvollziehers, eine Nachbesserung sei deshalb nicht vorzunehmen, weil nunmehr die Zweijahresfrist gem. § 802k Abs. 1 Satz 4 ZPO abgelaufen sei, hindert die Nachbesserung im vorliegenden Fall nicht. Denn jedenfalls bei Beantragung der Nachbesserung am 05.07.2016 war diese Frist noch (lange) nicht abgelaufen. Es obliegt daher dem Gerichtsvollzieher sogleich das Vermögensverzeichnis abzurufen und dieses für die weitere Nachbesserung vorzuhalten. Offenbar ist dies auch in einem ersten Nachbesserungsversuch am 27.02.2017 erfolgt, sodass die vom Gerichtsvollzieher genannten organisatorischen Schwierigkeiten dem Gläubiger hier nicht entgegengehalten werden können.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Gläubiger hatte den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner im Rahmen der Nachbesserung folgende Fragen zu stellen:

  1. Wie lauten mit vollen Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbstständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten bedient hat?
  2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten, getätigt?
  3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?
  4. Welche Art und Leistung hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?
  5. Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Auftraggebern in Rechnung gestellt?
  6. Hat der Schuldner für seine Auftraggeber auch Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Kunden und Art und Umfang?
  7. Gibt es noch Forderungen des Schuldners an seine Auftraggeber – bereits in Rechnung gestellt oder auch nicht –, welche ganz oder teilweise nicht bezahlt sind? Wenn ja, welche genau gegen wen?
  8. Aus welchen Gründen verweigern gegebenenfalls welche Auftraggeber die Zahlung fälliger offener Forderungen? Welche Forderungen?

Sven Drumann, BREMER INKASSO GmbH

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