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AG Obernburg a. M., JurBüro 2017, 207

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AG Obernburg am Main, Beschl. v. 04.01.2017 – 1 M 1500/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 207
Thema: ZPO §§ 802c, 850h

(Vermögensverzeichnis/Anspruch auf Nachbesserung/Nachbesserungspflicht/nichtehelicher Lebensgefährte)

Gibt der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis an, er führe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin den Haushalt, ist er im Wege der Nachbesserung verpflichtet, u.a. den Namen und die Anschrift der Lebensgefährtin anzugeben und darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, damit der Gläubiger die Möglichkeit hat, eventuell bestehende Lohnansprüche zu pfänden bzw. nach § 850h ZPO vorzugehen.

AG Obernburg am Main, Beschl. v. 04.01.2017 – 1 M 1500/16

Aus den Gründen:

Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig und teilweise begründet.

Der Gläubiger betreibt aus einem Urteil des Amtsgerichts Dinslaken (32 C 188/10) die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat am 02.06.2015 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers eine Nachbesserung des vorliegenden Vermögensverzeichnisses unter Angabe einzelner Fragen beantragt. Dabei wurde als Gläubiger die Firma S. GbR angegeben, die allerdings nicht Gläubigerin des Titels ist. Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners mit Schreiben vom 16.08.2016 zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat zunächst namens der Firma S. GbR Erinnerung eingelegt. Mit Schreiben vom 21.09.2016 wurde klargestellt, die Erinnerung solle namens des Gläubigers H. erfolgen.

Der Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist teilweise begründet.

Der Gerichtsvollzieher hat zunächst zu Recht eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt, da der Antrag durch eine GbR gestellt wurde, die nicht Inhaber des Titels ist.

Soweit der Gerichtsvollzieher auch nach Klarstellung durch den Bevollmächtigten des Gläubigers über den Antragsteller eine Ergänzung abgelehnt hat, war dies teilweise nicht begründet.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg hat im Beschl. v. 08.05.2000 (4T 52/2000) ausgeführt, wenn ein Schuldner seiner Lebensgefährtin den Haushalt führe, wofür er Kost, Logis und eine finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält, habe er im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die gesamten Umstände der Haushaltsführung darzutun (insbesondere den Namen der Lebensgefährtin und den gezahlten Unterstützungsbetrag mitzuteilen). Nur so werde der Gläubiger in die Lage versetzt, zu prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen um verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO handele.

Diese Rechtsprechung der für das Amtsgericht Obernburg zuständigen Beschwerdekammer des Landgerichts Aschaffenburg entspricht der überwiegenden Rechtsprechung. Es entspricht der überwiegenden Ansicht der Gerichte, dass auch die Haushaltsführung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des § 850h ZPO überprüfbar sein müsse. Ob die Angaben des Schuldners letztlich zu einem Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang.

Allerdings sind nicht sämtliche der vom Gläubiger vorgetragenen Ergänzungsfragen zur Ermittlung eines gegebenenfalls verschleierten Einkommens erforderlich. Dies gilt für die Fragen Nr. 4, 7, 9 und 10. Insoweit besteht kein Anspruch auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses.

Insoweit war die Erinnerung daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Zum einen war die Erinnerung hinsichtlich der Antragstellung durch die Firma S. GbR nicht zulässig sowie teilweise nicht begründet und darüber hinaus können nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens dem Schuldner nicht auferlegt werden, weil er vom Verfahren keine Kenntnis hatte und sich nicht zur Sache äußern konnte (BGH, Beschl. v. 08.10.2015 – VII ZB 11/15).

Mitgeteilt von Bianka de Vries, Mitarbeiterin der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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