Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


LG Verden, JurBüro 2003, 543

PDF-Download

LG Verden, Beschluss vom 18.07.2003 – 6 T 67/03

Fundstelle: JurBüro 2003, 543
Thema: ZPO § 807; GVGA § 185o; GvKostG Nr. 604

(Gerichtsvollzieherkosten / Ablehnung des Antrages zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung)

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Wird der Antrag des Gläubigers zur Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung vom Gerichtsvollzieher abgelehnt, weil er unbegründet ist, so ist hierfür die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG (Nichterledigung aus Rechtsgründen) nicht zu erheben. (L.d.E.)

LG Verden, Beschluß vom 18.07.2003 – 6 T 67/03

Aus den Gründen:

Der Beschwerdegegner hat am 08.09.2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und darin u.a. ausgeführt, keine Arbeitsstelle zu besitzen, seinen Lebensunterhalt vielmehr durch Gelegenheitsarbeiten, durch die er einen monatlichen Verdienst von ca. 1 500 DM erziele, zu bestreiten. Der Gerichtsvollzieher hat einen am 18.11.2002 von der Beschwerdeführerin dahingehend gestellten Nachbesserungsantrag, daß der Beschwerdeführer u.a. den Kreis der Arbeitgeber, für die er in den letzten zwölf Monaten Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, zu benennen habe, angesichts des Zeitablaufs zurückgewiesen. Für diese Tätigkeit erhob der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gem. Nr. 604 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG i.H.v. 12,50 Euro. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die gegen die Entscheidungen des Gerichtsvollziehers erhobenen Erinnerungen zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

1. Den Nachbesserungsantrag haben der Gerichtsvollzieher und das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Zwar hat zunächst ein derartiger Anspruch auf Benennung der Arbeitgeber, bei denen der Beschwerdegegner Gelegenheitsarbeiten verrichtet hatte, bestanden. Dieses Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin geht aber heute angesichts der verstrichenen Zeit – jedenfalls weitgehend – ‚ins Leere‘, zumal die in § 903 ZPO bestimmte Frist, vor deren Ablauf die Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung, in der der Beschwerdegegner dann ja über seine aktuelle Situation Auskunft geben müßte, bereits in etwa 2 Monaten abgelaufen ist.

2. Die Kostenbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, da die in § 5 II 2 GvKostG i.V.m. § 5 II 1 GKG bestimmte Beschwerdesumme von 50 Euro nicht erreicht ist.

Die Kammer weist aber darauf hin, daß ihrer Ansicht nach der Gerichtsvollzieher zu Unrecht die Gebühr von 12,50 Euro gem. KV Nr. 604 erhoben hat. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend nicht einschlägig. Zugrunde lag hier ein Nachbesserungsantrag. Die Nachbesserung, die in dem KV zum GvKostG nach wie vor nicht ausdrücklich erwähnt ist, bezieht sich inhaltlich auf die schon vorliegende Offenbarungsversicherung. Bei ihr handelt es sich daher um die Fortsetzung des alten Verfahrens. Daher entsteht nach allgemeiner Ansicht (vgl. nur Zöller-Stöber, ZPO, § 903 Rn. 16) – auch wenn die Kammer nicht verkennt, daß die in KV Nr. 260 vorgesehene Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angesichts der insoweit oftmals aufwendigen und schwierigen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers niedrig bemessen ist – keine neue Gebühr. Die in dem angefochtenen Beschluß demgegenüber enthaltenen Erwägungen, nach denen die Entstehung der Gebühr von dem Erfolg des Nachbesserungsantrages abhängen soll, überzeugen nicht. Ein Gebührentatbestand bei einem abgelehnten Nachbesserungsantrag könnte dann nämlich nur damit begründet werden, daß in einem derartigen Fall eine neue eigenständige Amtshandlung des Gerichtsvollziehers angenommen werden würde. Dann wäre aber konsequenterweise auch bei einer durchgeführten Nachbesserung von einer derartigen neuen Amtstätigkeit auszugehen, was aber – nach den obigen Ausführungen – dem Wesen der Nachbesserung nicht entspricht. Im übrigen erscheint es auch nicht sachgerecht, bei der Nachbesserung einen etwaigen Gebührentatbestand nach KV Nr. 604 je nachdem, ob diese Amtshandlung infolge von Umständen, die in der Person des Gerichtsvollziehers liegen oder nicht, veranlaßt war, zu konstruieren. Eine derartige Abgrenzung ist gerade in Fällen der Nachbesserung schwer zu ziehen. So hat – wie oben erwähnt – im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ursprünglich ein Nachbesserungsanspruch zugestanden, der heute lediglich aus Gründen des Zeitablaufs nicht mehr zu einem Erfolg führen könnte. Der Gerichtsvollzieher hätte demnach bereits bei Abnahme der zugrundeliegenden Offenbarungsversicherung dem Beschwerdegegner die entsprechenden Fragen stellen können. Im Ergebnis meint die Kammer daher, daß bei der Behandlung eines neuen Nachbesserungsantrags – nach wie vor – kein neuer Gebührentatbestand entsteht und dieser insbes. nicht auf KV Nr. 604 gestützt werden kann.

Anmerkung

Völlig zu Recht weist das Landgericht Verden unter 2. darauf hin, daß das Nachbesserungsverfahren auch dann keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG auslöst, wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nicht durchführt, weil er aus Rechtsgründen unbegründet ist. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung des AG Verden, DGVZ 2003, 77 angegriffen. Lediglich weil der Beschwerdewert nicht erreicht war, mußte eine Zurückweisung erfolgen.

Der gegenteiligen Ansicht des AG Frankfurt am Main, DGVZ 2003, 13 und des AG Verden, DGVZ 2003, 77, nach welcher der zwar begründete Antrag kostenfrei sei, der unbegründete Antrag jedoch Gebühren nach Nr. 604 GvKostG auslösen soll, kann nicht gefolgt werden. Die beiden Amtsgerichte begründen ihre Auffassung damit, daß bei einem begründeten Antrag das ursprüngliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, während bei einem aus Rechtsgründen unbegründeten Antrag davon auszugehen sei, daß das ursprüngliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereits abgeschlossen ist. Schließlich – so die weitere Begründung – verursache die Zurückweisung eines unbegründeten Auftrags Arbeit (ein begründeter Antrag nicht?) und Auslagen, die grundsätzlich vom Gläubiger zu tragen sind.

Im Gerichtsvollzieherkostengesetz ist klar und deutlich geregelt, für welche Verfahren eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG berechnet werden kann. Nämlich für Amtshandlungen nach Nr. 200 – 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420. Das Nachbesserungsverfahren, welches – ggf. auch unberechtigt – beantragt wurde, ist unter den v.g. Amtshandlungen nicht enthalten. Eine anderslautende Entscheidung würde faktisch einen neuen Gebührentatbestand einführen. Hierfür ist ausschließlich der Gesetzgeber zuständig. Eine Auslegung der Nr. 604 GvKostG ist wegen der abschließenden Aufzählung der Bezugstatbestände nicht möglich.

Die Gebühr für den abgelehnten Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses kann auch nicht darauf gestützt werden, daß ein neuer Auftrag vorliegt. Um welchen Auftrag sollte es sich handeln? Ein beim Gerichtsvollzieher eingegangener Antrag, welcher als ‚Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vom …‘ bezeichnet ist, kann nicht als neuer Antrag nach § 807 ZPO oder § 903 ZPO umgedeutet werden. Ein solcher Antrag wurde zu keinem Zeitpunkt gestellt (AG Wittenberg, Gesch.-Nr. 234 E SH 2, Beschluß v. 26.05.2003 – Handelt es sich bei einem vom Gläubiger erteilten Auftrag um einen Nachbesserungsauftrag zur bereits abgegebenen – jedoch unvollständig ausgefüllten – eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, so sind weitergehende Zwangsmaßnahmen, wie etwa die Abnahme eines vollständig neuen Vermögensverzeichnisses gem. § 903 ZPO, nur nach ausdrücklicher Antragstellung geboten.) Ohnehin hätte es schon von vornherein an den notwendigen Voraussetzungen für einen Antrag nach § 807 oder § 903 ZPO gefehlt (Glaubhaftmachung neuen Vermögenserwerbs, kein Ablauf der 3-Jahres-Frist etc.). Auch auf dieser Grundlage kann daher die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG, weil der Antrag nach § 807 ZPO oder § 903 ZPO etwa aus Rechtsgründen (Vorbemerkung zu KV Nr. 600ff. GvKostG) nicht erledigt wurde, nicht anfallen.

Selbst dann, wenn man von einem neuen Auftrag ausginge, könnte die Gebühr für die nicht abgenommene eidesstattliche Versicherung nach dem Ausnahmetatbestand in Abschnitt 6. KV nicht erhoben werden, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hat (§ 903 ZPO). Bei jedem Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung ist die Voraussetzung gegeben, daß der Schuldner die eidesstattliche Versicherung innerhalb der letzten 3 Jahre abgegeben hat. Lehnt der Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Nachbesserung ab und deutet ihn sozusagen in einen neuen Antrag nach § 807 ZPO um, so ist eine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG – nach dem Ausnahmetatbestand in Abschnitt 6. KV – nicht zu berechnen, denn die 3-Jahres-Frist war noch nicht abgelaufen.

Interessant wird es dann, wenn man die Entscheidungen des AG Frankfurt und des AG Verden auf das ‚Fragerecht des Gläubigers im Termin, § 185d Abs. 1 GVGA‘ und auf die ‚Übersendung des Fragebogens vor dem Termin, § 185b Nr. 3 S. 5 GVGA‘ überträgt. Vorstellung: Gläubiger ist im Termin anwesend und stellt eine unbegründete Frage. Der Gerichtsvollzieher wird ihn dann darüber informieren, daß seine unbegründete Frage als neuer Antrag gem. § 807 ZPO oder § 903 ZPO zu werten sei, welcher jedoch aus Rechtsgründen abzulehnen ist. Infolgedessen hat er ihm die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu berechnen. Der Gläubiger wird sich hüten, irgendeine Frage zu stellen. Woher soll er wissen, welche Frage für den Gerichtsvollzieher begründet bzw. unbegründet ist. Sendet der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher – vor Termin – schriftlich einige Fragen, welcher dieser im Termin stellen soll, wird auch hier sofort die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG zu berechnen sein, weil eine unbegründete Frage im Antrag enthalten ist und diese ein neues Verfahren nach § 807 ZPO oder § 903 ZPO ausgelöst hat.

Sodann soll noch einmal darauf hingewiesen werden, daß vor dem 01.01.1999 – als noch der Rechtspfleger für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig war – für das Verfahren auf Abgabe der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung auch keine Verfahrensgebühr anfiel. Lediglich Zustellungskosten waren zu zahlen. Auch der Rechtspfleger hat Anträge auf Ergänzung bzw. Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Niemand kam auf die Idee, weil der zurückgewiesene Antrag Arbeit macht, den Nachbesserungsantrag in einen Antrag nach § 807 oder § 903 ZPO umzudeuten, um eine neue Verfahrensgebühr berechnen zu können.

Es ist deshalb herrschende Meinung, daß für die Ausübung des Fragerechtes im Termin, für die Einreichung eines Fragenkataloges vor Termin und für die nachträgliche Ausübung des Fragerechtes durch Ergänzung oder Nachbesserung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses – weil es dasselbe oder die Fortsetzung desselben Verfahrens ist (Behr, JurBüro 1996, 401 m.w.N.; LG Frankfurt/Main, JurBüro 2000, 102; LG Karlsruhe, DGVZ 1999, 156; LG Saarbrücken, DGVZ 1998, 77; LG Berlin, JurBüro 1996, 325; OLG Köln, JurBüro 1994, 408; LG Augsburg, JurBüro 1995, 442; LG Aurich, JurBüro 1997, 213; LG Stuttgart, DGVZ 1993, 114; LG Köln, JurBüro 1996, 50) – weder die Gebühr nach Nr. 260 GvKostG noch die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG anfällt. Allenfalls können Kosten der Ladungszustellung nach Nr. 100 GvKostG zuzügl. Wegegeld, Zustellungsgebühren nach Nr. 101 GvKostG und Auslagenpauschale nach Nr. 701 + 713 GvKostG abgerechnet werden (LG Verden, JurBüro 2002, 159; AG Hamburg, JurBüro 2000, 598; AG Berlin-Tiergarten, DGVZ 2002, 77; AG Bremen, JurBüro 2002, 432; Zöller-Stöber, a.a.O., § 903 Rn. 14 – 16 m.w.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 903 Rn. 4 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 807 Rn. 31; Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 11. Aufl. 2002, Nr. 260 GvKostG, Rn. 47; Hartmann, KostenG, 32. Aufl. 2002, Nr. 260 GvKostG, Rn. 4).

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Prenzlau – 6 M 185/19

Hat der zuständige Gerichtsvollzieher auch einen Auftrag nach § 755 ZPO und kann für den Schuldner eine neue …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0