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LG Bremen, JurBüro 2016, 489

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LG Bremen, Beschl. v. 03.03.2016 – 2 T 412/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 489
Thema: GvKostG § 9; KV GvKostG Nr. 604 KV

(Gerichtsvollzieher/Ablehnung/Nachbesserungsauftrag/Kosten)

Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben. (L.d.R.)

LG Bremen, Beschl. v. 03.03.2016 – 2 T 412/15

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben.

Bei einem begründeten Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegeben Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. jüngst z.B. AG Bad Saulgau, Beschl. v. 26.06.2015 – 2 M 778/15, zitiert nach juris). Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder – wie im vorliegenden Fall – eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 25.04.2006 – 4 T 167/06). Denn durch die nicht beanstandete Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 05.02.2003 – 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02). Dabei sei zu berücksichtigen, dass unbegründete Nachbesserungsvorschläge häufig vorkommen und oftmals lediglich Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollten, den Schuldner zu drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der Vermögensauskunft erneut persönlich beim Gerichtsvollzieher einzubestellen und ggf. doch noch zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen sachfremden Erwägungen betreibe, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren in jedem Fall kostenfrei wäre.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. jüngst AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 27.05.2015 – 416 M 470/15; AG Celle, Beschl. v. 17.04.2015 – 26 M 10364/15). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit alleine die Hinnahme der Ablehnung eines Nachbesserungsauftrages dazu führen könnte, dass das ursprüngliche Verfahren als beendet anzusehen ist. Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschl. v. 20.04.2015 – 431 M 3584/15). Die (ggf. auch widerspruchslose) Hinnahme einer Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen. Im Übrigen ist fraglich, ab welchem Zeitpunkt eine Akzeptanz der Ablehnung vorliegt.

Schließlich rechtfertigt im Vergleich auch der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs keine Verhängung einer Gebühr. Denn wenn schon die Nachbesserung aufgrund eines begründeten Antrages kostenfrei ist – was sicher regelmäßig mehr Aufwand erfordert, wie sich aus § 142 GVGA ergibt –, dann muss die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht kostenfrei sein.

Auch das Argument, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen können, greift nicht durch. Denn falls dieses Argument zuträfe, stellt sich die Gebühr des Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Vollstreckungsorgans. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen.

Die Umdeutung eines Ergänzungsantrags für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 260 KVGv Rn. 5 und LG Dresden, Beschl. v. 19.05.2005 – 8 T 0332/05, 8 T 332/05; AG Warendorf, Beschl. v. 12.02.2015 – 3 M 155/15). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Antragstellenden entspricht, der sich oftmals darüber im Klaren sein dürfte, dass ein derartiger Antrag zumeist nach § 802d Abs. 1 ZPO keinen Erfolg versprechen dürfte. Selbst im Falle einer Umdeutung in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO bliebe der Antrag auf Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung im Übrigen nach § 604 KVGv regelmäßig gebührenfrei, da ihm dann zumeist wegen (wie auch hier) Nichtablaufs der Zweijahresfrist (ohne Kostenerhebung) nicht zu entsprechen wäre. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, gibt im vorliegenden Fall auch bereits die Formulierung des Antrags der Gläubigerin auch keinen Raum für eine solche Auslegung.

Ein Ansatz der pauschalen Auslagen nach Nr. 716 KV GvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Auslagentatbestand ist gebührenbezogen, fällt also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2016 – 14 W 813/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 – 11 W 3/15).

Die Kammer pflichtet im Ergebnis der Ansicht des Amtsgerichts bei, dass der Wunsch nach einer Gebührenerhebung für die Abarbeitung nicht aufgrund eines Versäumnisses des Gerichtsvollziehers beruhender Nachbesserungsanträge (seien sie begründet oder unbegründet) zwar sachlich nachvollziehbar und (de lege ferenda) im Hinblick auf § 142 GVGA berechtigt sein mag, im Gesetz derzeit aber keine Grundlage findet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2006 – 6 T 357/06; LG Dresden, JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt (Oder), JurBüro 2004, 216; LG Verden, JurBüro 2003, 543 mit ausführlicher Anm. Drumann; AG Bad Saulgau, JurBüro 2015, 552; AG Hamburg-Bergedorf, JurBüro 2015, 497; AG Celle, JurBüro 2015, 443; AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2015, 51; AG Bad Saulgau, JurBüro 2014, 666; AG Nordenham, JurBüro 2010, 553; AG Bremen, JurBüro 2007, 498; AG Bremen, JurBüro 2007, 438; AG Saarbrücken, JurBüro 2006, 496; AG Syke, JurBüro 2006, 495; AG Darmstadt, JurBüro 2006, 331; AG Bremen, JurBüro 2005, 607; AG Cloppenburg, JurBüro 2005, 607; AG Bremen, JurBüro 2004, 674; AG Bremen, JurBüro 2004, 159; AG Alfeld, JurBüro 2004, 39; AG Bremen, JurBüro 2002, 432; Winterstein, DGVZ 2004, 119 m.w.N.; Winter,in: Schröder-Kay, »Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher«, 12. Aufl., Nr. 260 Rn. 42.; Sternal,in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013; § 802d Rn. 30.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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