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AG Warendorf, JurBüro 2015, 330

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AG Warendorf, Beschluss v. 12.2.2015 – 3 M 155/15

JurBüro 2015, 330
Thema: ZPO § 802 c; GvKostG Nr. 604

(Vermögensauskunft des Schuldners/Nachbesserung/Gerichtsvollzieherkosten/Ablehnung der Nachbesserung)

1. Bietet das vom Schuldner aufgestellte Vermögensverzeichnis keine konkreten Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die einen Anfangsverdacht im Hinblick auf ein verschleiertes Arbeitseinkommen begründen, ist der Schuldner nicht zur Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis verpflichtet.

2. Die Ablehnung der Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis löst beim Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV aus. (L.d.R.)

AG Warendorf, Beschluss v. 12.2.2015 – 3 M 155/15

Aus den Gründen:
I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 28.3.2012.

Auf Antrag der Gläubigerin nahm der Gerichtsvollzieher unter dem 28.7.2014 das Vermögensverzeichnis auf. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner unter der Rubrik »Monatliche Einkünfte« ein Nettoeinkommen von 414 € beim Tennisverein an und bezifferte das Einkommen seiner selbständig tätigen Ehefrau auf 1.450 € monatlich. Im Übrigen erklärte er, nicht über weiteres Einkommen zu verfügen.

Mit Schreiben vom 22.9.2014 verlangte die Gläubigerin Nachbesserung dahingehend, dass der Schuldner angeben solle, ob er bei seiner Ehefrau arbeitet und ob er hierfür eine Vergütung erhält.

Unter dem 14.10.2014 forderte der Gerichtsvollzieher zunächst einen weiteren Vorschuss von 60 € an. Nach Einzahlung des Vorschusses teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Antrag auf Nachbesserung abgelehnt werde. Die vom Schuldner gemachten Angaben seien lückenlos wiedergegeben.

Zugleich brachte der Gerichtsvollzieher die Gebühr gemäß KV 604 mit 15 € und die Auslagenpauschale mit 3 € in Ansatz. Den Restbetrag von 42 € überwies er zurück.

Mit Schreiben vom 13.11.2014 wies der Gläubigervertreter darauf hin, dass Kosten und Gebühren nicht mehr in Ansatz zu bringen seien und ein Anspruch auf Nachbesserung seiner Auffassung bestehe.

Auf die Mitteilung des Gerichtsvollziehers, dass er bei seiner Entscheidung verbleibe, beantragte der Gläubigervertreter mit Schreiben vom 20.1.2015 die Angelegenheit dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, auch über den Kostenansatz.

II. Die Erinnerung ist der zulässige Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher und gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers.

Der Gerichtsvollzieher hat durch die Mitteilung, dass er bei seiner Entscheidung verbleibe und durch die Vorlage an das Vollstreckungsgericht dokumentiert, dass er der Erinnerung nicht abhilft.

Die Erinnerung ist zulässig und im Hinblick auf die Kosten in Höhe von 15 € gem. KV 604 begründet.

Der Gläubiger kann die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner ein erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 4.10.2007 – I ZB 11/07, 8). Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Lehnt der Gerichtsvollzieher den Antrag ab, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (BGH, a.a.O., 9). Ein ungenaues oder unvollständiges, bzw. widersprüchliches Vermögensverzeichnis kann z.B. dann vorliegen, wenn der Schuldner (auch versehentlich) nicht richtige Angaben zum Drittschuldner einer Forderung macht oder wenn der Schuldner im Betrieb eines Familienangehörigen mitarbeitet und er ein auffallend geringes eigenes Einkommen angibt. Hier könnte ein verschleiertes Arbeitseinkommen vorliegen, so dass zu Art und Umfang der Tätigkeit weitere Angaben zu machen sind. Gibt der Schuldner an, kein eigenes Einkommen zu haben und von seinem Lebenspartner unterstützt zu werden, so hat der Schuldner den Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der Haushaltsführung sowie die Höhe der Unterstützung durch den Lebenspartner mitzuteilen (vergleiche hierzu: RENOpraxis 2012, 219-221, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 3.2.2011 – I ZB 50/10; LG Leipzig, JurBüro 2009, 665; AG Leer, JurBüro 2006, 549). Hat der Schuldner z.B. im Vermögensverzeichnis angegeben bei vollzeitiger Erwerbstätigkeit 820 € brutto zu verdienen, spricht eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für ein verschleiertes Arbeitseinkommen. Gibt der Schuldner ein Einkommen an, mit dem der Lebensunterhalt nicht bestritten werden kann, kann sich ebenfalls ein Anfangsverdacht dafür ergeben, dass Einkommen verschwiegen wird. Der Nachbesserungsanspruch richtet sich dann darauf, zu erklären, wie der Lebensunterhalt bestritten wird (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, § 802 d ZPO m.N.).

Bei Anwendung dieser Wertungsmaßstäbe ist im vorliegenden Fall ein ungenaues, unvollständiges oder widersprüchliches Vermögensverzeichnis nicht gegeben. Unabhängig davon, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich nicht auszuschließen ist, bietet das vorliegende Vermögensverzeichnis keine konkreten Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die einen Anfangsverdacht im Hinblick auf ein verschleiertes Arbeitseinkommen begründen. Der Schuldner hat angegeben, geringfügig als Platzwart tätig zu sein. Er hat ausdrücklich bekundet, daneben keiner entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Er hat angegeben, im Übrigen mit vom Einkommen seiner Frau zu leben, die insoweit für den Naturalunterhalt der Familie sorge. Er selbst beziehe das Kindergeld mit 368 € monatlich. Eigentümer werthaltiger Gegenstände sei er nicht. Diese Erklärung ist vom Erklärungsinhalt her abschließend. Sie sie besagt inhaltlich, dass auch seitens der Ehefrau keine Barbeträge für etwaige Tätigkeiten gezahlt werden. Dies begründet im vorliegenden Fall nicht den Verdacht, dass solche Tätigkeiten verschwiegen werden. Das monatliche Einkommen der Ehefrau ist in der Erklärung ebenfalls angegeben und beläuft sich danach auf 1.450 € monatlich. Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Einkommensverhältnissen innerhalb einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern verschleierte Einkommensbeträge gezahlt werden konnten, sind der Erklärung nicht zu entnehmen. Auch wenn die Gefahr einer falschen eidesstattlichen Versicherung in keinem Falle auszuschließen ist, ist bei der Prüfung eines Nachbesserungsanspruchs konkret darauf abzustellen, ob Form und Inhalt der Erklärung Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Erklärung unvollständig oder ungenau ist. Hierfür bietet die vorliegende Erklärung formal nach Auffassung des Gerichts gerade keine Anhaltspunkte.

Die Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher löst jedoch keine weitere Gebühr nach KV604 aus. Die Nachbesserung, bzw. Ergänzung des Vermögensverzeichnisses gehört zum Ursprungsverfahren. Hierfür können vom Gläubiger lediglich die weiteren Auslagen (3 € gem. KV 716) verlangt werden, nicht jedoch eine neue Gebühr (Musielak, ZPO, § 802 d Rn. 17; Beck’scher online Kommentar, Fleck, § 802 d ZPO Rn. 13; LG Dresden, Beschluss vom 19.5.2005 – 8 T 0332/05). Dies gilt auch für die Ablehnung einer ausdrücklich beantragten Nachbesserung. Eine Umdeutung in einen – gebührenpflichtigen – Antrag nach § 802 d ZPO ist nicht möglich (AG Solingen, JurBüro 2009, 215; AG Verden, JurBüro 2008,441; AG Bremen, JurBüro 2008, 667).

Mitgeteilt von Bianka de Vries, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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