AG Celle, JurBüro 2015, 443

AG Celle, Beschluss v. 17.4.2015 – 26 M 10364/15
JurBüro 2015, 443
Thema: GVKostG KV Nr. 604; ZPO § 802 f.
(Zwangsvollstreckung/Gerichtsvollzieherkosten/ Verfahren auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis gegen den Schuldner)
Für den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis entsteht keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag zurückweist. (L.d.R.)
AG Celle, Beschluss v. 17.4.2015 – 26 M 10364/15
Aus den Gründen:
Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet.
Für den Antrag auf Nachbesserung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses hätte keine eigenständige Gebühr angerechnet werden dürfen. Bei dem Nachbesserungsverfahren handelt es sich nicht um ein eigenständiges Verfahren, sondern um die Fortsetzung des alten, noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, das zur Behebung des Mangels kostenfrei weitergeführt wird. Es löst auch dann keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG aus, wenn der Antrag auf Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher als unbegründet zurückgewiesen wird (vgl. LG Verden, Beschluss v. 18.7.2003 – 6 T 67/03).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Mitgeteilt von Bianka de Vries, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen