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AG Bremen, JurBüro 2017, 158

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AG Bremen, Beschl. v. 28.11.2016 – 243 M 432026/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 158
Thema: ZPO § 802c; GvKostG § 9, KV 604, 716

(Nachbesserung der Vermögensauskunft/Ablehnung durch den Gerichtsvollzieher/keine Nichterledigungsgebühr)

Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens kann der Gerichtsvollzieher eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nebst Auslagen nicht erheben. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 28.11.2016 – 243 M 432026/16

Aus den Gründen:

Mit ihrer Erinnerung vom 10.08.2016 wendet sich die Gläubigerin dagegen, dass der zuständige Gerichtsvollzieher für ihren Antrag vom 08.05.2015 (Nachbesserung durch Abgabe einer ergänzenden Vermögensauskunft) mit Schreiben vom 02.07.2015 Kosten von 15 € für eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG zzgl. 3 € Auslagenpauschale gem. KV 716 in Ansatz gebracht hat.

Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist begründet.

Das Gericht schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Bremen in seinem Beschluss vom 03.03.2016 (2 T 412/15) an, wonach für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten kostenfreien Nachbesserungsverfahrens eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nebst Auslagen nicht zu erheben ist.

Es entspricht der Handhabung des Dezernenten, sich nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts Bremen zu stellen, wenn diese Entscheidungen jedenfalls vertretbar sind. Anderenfalls kann eine Rechtssicherheit im Gerichtsbezirk nicht erreicht werden. Dem Gerichtsvollzieher ist zuzugestehen, dass die beantragte Tätigkeit mit Aufwand verbunden ist. Das Gericht teilt auch die rechtspolitische Ansicht, dass diese Tätigkeit auf Basis einer gesetzlichen Regelung vergütet werden sollte. Die gegenwärtige Rechtslage gibt dies jedoch nicht her. Das Gericht schließt sich hier der ausführlichen Begründung des Landgerichts zur Auslegung des Gesetzes an. Auch bei einem erfolglosen Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine versuchte Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Ferner ist es zutreffend, dass im Kostenverzeichnis keine Strafgebühr bzw. Belästigungsgebühr vorgesehen ist. Eine Auslegung oder Umdeutung des Nachbesserungsantrags scheidet aufgrund des eindeutigen Gläubigerwillens aus.

Der streitgegenständliche Gläubigerantrag datiert nach der Gesetzesreform. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Denn die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts ist ein Erkenntnisakt, d.h. eine Rechtsfindung durch verbindliche Auslegung des einschlägigen Kostengesetzes. Der Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Öhringen greift nicht durch, da es vorliegend nicht um tatsächlich ausgelöste Kosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung geht, die dann der Staatskasse zur Last fallen könnten. Hier geht es (lediglich) darum, ob der Gerichtsvollzieher für seine Nichterledigung eine Gebühr in Ansatz bringen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Vgl. LG Bremen, JurBüro 9/2016, S. 489. Weitere gleichlautende Entscheidung: AG Bremen, Beschl. v. 28.11.2016 – 243 M 432025/16.

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