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AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2015, 51

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AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 18.8.2014 – 22 M 1104/14

JurBüro 2015, 51

Thema: GVKostG KV Nr. 604

(Gerichtsvollzieherkosten / Keine gesonderte Gebühr für Ablehnung der Durchführung eines Nachbesserungsverfahrens)

Der Gerichtsvollzieher kann für die Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung eines bereits errichteten Vermögensverzeichnisses keine gesonderte Gebühr nach Nr. 604 GVKostG KV verlangen. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschluss v. 18.8.2014 – 22 M 1104/14

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Die Schuldnerin hat am 20. 11. 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 17. 3. 2014 beantragt die Gläubigerin die Nachbesserung des bereits errichteten vorgezeichneten Vermögensverzeichnisses. Die Ausführung hat der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 21. 3. 2014 abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die Schuldnerin ein äußerlich erkennbar vollständiges, genaues und nicht widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt habe und das Nachbesserungsverlangen als mutwillig und schikanös anzusehen sei und hat Kosten in Höhe von 18 € (KV 604: 15 €; KV 716: 3 €) in Rechnung gestellt. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die von dem Obergerichtsvollzieher für die Nachbesserung erhobenen Kosten.

II. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr zu. Da das Nachbesserungsverfahren Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft ist, ist seine Tätigkeit insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. Es fällt keine zusätzliche Gebühr nach KV 604 an. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, für welche nicht erledigten Amtshandlungen eine weitere Gebühr erhoben werden kann und das Nachbesserungsverfahren ist hierin nicht enthalten.

Eine Pauschale gemäß KV 716 kann ebenso nicht abgerechnet werden, da es sich nicht um einen neuen Auftrag handelt.

Mitgeteilt von SVEN DRUMANN, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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