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AG Brake, JurBüro 2018, 435

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AG Brake, Beschl. v. 01.03.2018 – 6 M 78/18

Gerichtsvollzieher / Vermögensauskunft / Nachbesserung / Angaben zur selbständigen Tätigkeit

Fundstelle: JurBüro 2018, 435
Thema: ZPO §§ 802c, 802d

Ein selbständig tätiger Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung Angaben zu seinen Kunden und Auftraggebern für den Zeitraum der letzten 12 Monate zu machen. (L.d.R.)

AG Brake, Beschl. v. 01.03.2018 – 6 M 78/18

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Restforderung i.H.v. ca. 1.700 € aus dem Vollstreckungsbeschied des AG Uelzen vom 27.01.2012. Mit Schreiben vom 20.09.2016 hat die Gläubigerin beantragt, den Schuldner zur wiederholten Abnahme der Vermögensauskunft zu laden, da er (zwischenzeitlich) ein Gewerbe betreibe.
Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zur Abgabe der Auskunft auf den 03.11.2016 geladen. Im Termin wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte die Gläubigerin mit, dass ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden könne und bat um Fortsetzung des Auftrags. Der Schuldner wurde daraufhin (erneut) auf den 19.01.2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Im Termin hat der Schuldner die Erklärung abgegeben.

Mit Schreiben vom 24.02.2017 begehrte die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft unter Hinweis darauf, dass der Schuldner seine Einkünfte nicht vollständig angegeben habe. Insbesondere habe er sich nicht zu den einzelnen Kunden und zur Auftragslage erklärt. Das Vermögensverzeichnis sei in sich nicht frei von Widersprüchen. Mit Schreiben vom 11.05.2017 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, dass sich ihm der Nachbesserungsantrag sachlich nicht erschließe. Er empfehle das Erinnerungsverfahren einzuleiten.

In der weiteren Folge erläuterte die Gläubigerin ihr Verlangen und bat unter dem 21.06.2017 um eine Sachstandsnachricht. Mit Datum vom 24.07.2017 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, er werde nach seinem mehrwöchigen Urlaub auf die Sache zurückkommen. Mit Schreiben vom 16.12.2017 lehnte dieser eine Nachbesserung ab. Die Gläubigerin bat daraufhin mit Datum vom 18.12.2017 um Vorlage an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Entscheidung. Die Akten sind am 18.01.2018 bei Gericht eingegangen, wobei der zuständige Obergerichtsvollzieher mitgeteilt hat, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.

Das Gericht hat einen Abdruck der Vermögensauskunft eingeholt.

II. Der Antrag ist zulässig (§ 766 ZPO), wobei vorauszuschicken ist, dass das Nachbesserungs- oder Ergänzungsverfahren Fortsetzung des alten nicht gesetzmäßig verlaufenden und wegen Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802d ZPO Rn. 18).

Die Verfahrensfortsetzung gebietet allerdings, dass sie in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Abgabe der Vermögensauskunft steht.

Davon ist vorliegend (noch) auszugehen. Zwar hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am 19.01.2017 abgegeben; das Nachbesserungsverfahren ist auch zeitnah, d.h. am 24.02.2017 gestellt worden. Das eine Entscheidung darüber noch nicht getroffen ist, ist aber nicht dem Risikobereich der Gläubigerin zuzuschreiben. Denn schuldhafte Verfahrensverzögerungen vermag das Gericht nach Aktenlage nicht festzustellen. In der Sache hat die Erinnerung auch Erfolg. Die Gläubigerin kann Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen.

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – I ZB 54/16, zitiert nach juris).

Vorstehendes zugrunde legend ist zunächst die Vermögensauskunft nicht frei von Widersprüchen. So ist z.B. die Frage nach den Kraftfahrzeugen (Ziffer 7) sowohl mit Nein wie auch mit Ja beantwortet. Unter Ziffer 10 ist sodann festgehalten, dass der Schuldner zwar im Kfz-Brief stehe. Die Versicherung habe die Ehefrau abgeschlossen. Rechtlicher Besitzer (?) sei eine Firma (?) L. Zu den monatlichen Einkünften (Ziffer 11) hat der Schuldner angegeben, dass die Familie von den Schwiegereltern unterhalten werde. Zu Unterpunkt 13 ist zugleich angegeben, dass er (der Schuldner) ein Erwerbsgeschäft betreibt. Der monatliche Gewinn belaufe sich auf 2.000 € bei einem monatlichen Umsatz i.H.v. 6.500 €. Die Frage nach Aufträgen (Ergänzungsblatt I zu Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses) hat der Schuldner mit »Nein« beantwortet.

Zu den Außenständen erklärte der Schuldner, zwei Forderungen gegen Einzelfirmen i.H.v. 4.900 € bzw. 6.100 € zu haben, fällig seit dem 01.09.2016/01.10.2016.

Die beschriebene fehlende Plausibilität dieser Angaben, die sich ohne Weiteres aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergibt, rügt die Gläubigerin zu Recht.

So bleibt insbesondere offen, wie der Schuldner monatliche Umsätze von mehr als 6.000 € erwirtschaften will, wenn keine Aufträge vorhanden sein sollen.

Die Widersprüche wird der zuständige Obergerichtsvollzieher im Rahmen der Nachbesserung aufzuklären haben, zumindest wird er darauf hinzuwirken haben, dass sich der Schuldner vollständig zu den Fragen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Fragenkatalog der Gläubigerin kann auf ihr Schreiben vom 24.02.2017, das inhaltlich nicht zu beanstanden ist, Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Anmerkung:

»Fragenkatalog« bzw. Auszug aus dem streitgegenständlichen Auftrag zur Nachbesserung:

  1. Wie lauten mit vollen Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift die Kunden, und Auftraggeber des Schuldners, welche er seit seiner Selbstständigkeit oder mindestens in den letzten zwölf Monaten bedient hat?
  2. Welche Umsätze hat der Schuldner insgesamt mit seinen Kunden und Auftraggebern in welchen Zeiträumen, zumindest aber in den letzten zwölf Monaten, getätigt?
  3. Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?
  4. Welche Art und Leistung hat der Schuldner jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?
  5. Wurden alle bereits erbrachten Leistungen den Auftraggebern in Rechnung gestellt?
  6. Hat der Schuldner für seine Auftraggeber auch Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Kunden und Art und Umfang?
  7. Gibt es noch Forderungen des Schuldners an seine Auftraggeber – bereits in Rechnung gestellt oder auch nicht –, welche ganz oder teilweise nicht bezahlt sind? Wenn ja, welche genau gegen wen?
  8. Aus welchen Gründen verweigern gegebenenfalls welche Auftraggeber die Zahlung fälliger offener Forderungen? Welche Forderungen?

Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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