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AG Kehl, JurBüro 2018, 325

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AG Kehl, Beschl. v. 05.02.2018 – 3 M 1454/17

Gerichtsvollzieher / Vermögensauskunft / Nachbesserung / Konto / versehentlich falsche Angaben des Schuldners

Fundstelle: JurBüro 2018, 325
Thema: ZPO §§ 802c, 802e

Hat der Schuldner in der Vermögensauskunft versehentlich falsche Angaben hinsichtlich seiner Bankverbindung gemacht, besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Der Gläubiger muss nicht erst den Nachweis einer Straftat des Schuldners erbringen. (L.d.R.)

AG Kehl, Beschl. v. 05.02.2018 – 3 M 1454/17

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 17.08.2017 zu bestimmen, gegenüber der Schuldnerin auf die Nachbesserung der Angaben unter Nr. 14 des Vermögensverzeichnisses in Bezug auf die nachstehenden Fragen hinzuwirken und die Antworten in das (neue) Vermögensverzeichnis aufzunehmen:

a) Wer ist Kontoinhaber (mit ladungsfähiger Anschrift) des Kontos DE59… bei der Sparkasse Dortmund?

b) Wer ist Kontoinhaber (mit ladungsfähiger Anschrift) des Kontos DE14… bei der Sparkasse Hanauerland?

Aus den Gründen:

I. Die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin gem. § 766 Abs. 2 ZPO erweist sich als zulässig und begründet.

1. Klarzustellen ist zunächst, dass die Schuldnerin in diesem einseitigen Erinnerungsverfahren weder beteiligt ist noch anzuhören war. Denn Gegenstand des Verfahrens ist allein die Ablehnung des Antrages auf Nachbesserung der von der Schuldnerin bereits abgegebenen Vermögensauskunft vom 17.08.2017.

2. Die Ansicht der Gläubigerin, wonach die Gerichtsvollzieherin zu Unrecht den Antrag vom 07.09.2017 auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses (der Vermögensauskunft) vom 17.08.2017 abgelehnt habe, ist zutreffend:

a) Wegen der Rechtslage wird zunächst auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom 09.10.2017 Bezug genommen. Dort hatte das Gericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft auch dann ergibt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint seien, sei dagegen unzulässig.

b) Hier ist unter Berücksichtigung der Darlegungen der Gläubigerin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2017 zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Schuldnerin jedenfalls versehentlich unzutreffende Angaben hinsichtlich ihrer Bankverbindung gemacht hat. Die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, dass sich aus der Gehaltsabrechnung für August 2017 als Bankkonto ein solches bei der Sparkasse Dortmund ergibt, die Schuldnerin in der Vermögensauskunft vom 17.08.2017 dagegen angegeben hat, Lohn- und Gehaltsansprüche würden auf das Bankkonto bei der Volksbank Bühl e.G. ausgezahlt sowie zustehende Zahlungen erfolgten nicht auf das Konto Dritter. Mit Blick auf Sinn und Zweck eines Nachbesserungsanspruches ist ein solcher nicht erst bei Nachweis einer Straftat gegeben, was im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einer Sachlage wie der hier zu beurteilenden jedenfalls von einem Versehen der Schuldnerin auszugehen ist.

c) Aus den von ihr dargelegten Gründen hat die Gläubigerin auch (unabhängig davon, ob sich die Schuldnerin bereits strafbar gemacht hat) ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr geltend gemachte Nachbesserung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten.

Die Vollstreckungserinnerung erweist sich nach alledem als begründet.

Da andere der Zwangsvollstreckung entgegenstehende Gründe nicht ersichtlich sind, hat das Gericht davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin lediglich anzuweisen, von ihren bisherigen Bedenken gegen den Antrag abzusehen. Vielmehr war die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen, also gegenüber der Schuldnerin auf die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 17.08.2017 in den in der Beschlussformel genannten Punkten hinzuwirken.

II. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Gerichtsvollzieherin im Erinnerungsverfahren keine Kosten auferlegt werden können. Da die Sachbehandlung durch die Gerichtsvollzieherin im Ergebnis fehlerhaft war, war allerdings die Anordnung geboten, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren abzusehen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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