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AG Braunschweig, JurBüro 2016, 438

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AG Braunschweig, Beschl. v. 01.03.2016 – 25 M 2468/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 438

Thema: § 802c ZPO

(Gerichtsvollzieher/Vermögensauskunft/Nachbesserung)

Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis angegeben, vom Einkommen seiner Ehefrau zu leben und stellt der Gläubiger fest, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Abgabe als Prokurist einer GmbH ein monatliches Bruttogehalt von 455 € bezogen hat, so hat der Gläubiger einen Anspruch auf Nachbesserung. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 19.02.2008 über eine Hauptforderung i.H.v. 6.000 € nebst Kosten und Zinsen. In der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2014 hat der Schuldner angegeben, er habe keinerlei Einkommen. Er werde von nachfolgender Person natural unterstützt, die auch die notwendigsten Auslagen ohne Rechtsverpflichtung tätige. Wörtlich heißt es weiter:

» Wir leben vom Einkommen meiner Ehefrau. Ich habe noch ein Gewerbe angemeldet – Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen u.a. –. Dieses Gewerbe wird seit ca. 2 Jahren nicht mehr ausgeübt –. Nach § 34d Vermittlerregister Gewerbeordnung wurde die Zulassung von der IHK Braunschweig entzogen.«

Auf Antrag des Gläubigers vom 16.03.2015 hat das Amtsgericht Braunschweig wegen der oben genannten Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber, die GmbH in Salzgitter, gepfändet. Der Arbeitgeber hat in der Folge mit Schreiben vom 20.07.2015 erklärt, die Forderung und die Zahlung an den Gläubiger anzuerkennen. Weiter hat der Arbeitgeber mitgeteilt, der Schuldner habe ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 455 € und somit kein pfändbares Einkommen.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 hat der Gläubiger die Nachbesserung der bereits abgegebenen Vermögensauskunft beantragt und sich zur Begründung unter anderem auf die Auskunft des Arbeitgebers des Schuldners über dessen Einkünfte berufen.

Die Gerichtsvollzieherin hat die Nachbesserung kostenpflichtig abgelehnt. Der Erinnerung des Gläubigers hat sie nicht abgeholfen.

II. Die Erinnerung des Gläubigers ist gem. § 766 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Gläubiger hat einen Anspruch auf Nachbesserung, denn es besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist. Die Angaben des Schuldners zu dem angemeldeten Gewerbe erscheinen zumindest widersprüchlich. In der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2014 gibt er an, das Gewerbe werde seit ca. 2 Jahren nicht mehr ausgeübt. Die Zulassung sei von der IHK Braunschweig entzogen worden. Andererseits hat ihm die GmbH, die sich u.a. mit dem Vertrieb von Finanzprodukten, der Vermittlung von Darlehens-, Bauspar- und Versicherungsverträgen beschäftigt, Einzelprokura erteilt, was im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig am 23.04.2013 veröffentlicht worden ist. Zudem hat die GmbH am 20.07.2015 mitgeteilt, dass der Schuldner ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 455 € erzielt.

Dass der Gläubiger von diesen Umständen bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Vermögensauskunft vom 06.01.2014 gewusst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nachbesserung ist deshalb gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass die Nachbesserung wegen Zeitablaufs nicht mehr an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 91 ZPO.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Gläubiger hatte beantragt, dass der Schuldner im Rahmen der Nachbesserung der Vermögenauskunft folgende Fragen beantworten soll:

  1. Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarkt–Gesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?
  2. Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe), auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
  3. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
  4. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
  5. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
  6. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
  7. Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Bitte genaue Angaben auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte.
  8. Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
  9. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
  10. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?

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