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AG Syke, JurBüro 2018, 216

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AG Syke, Beschl. v. 08.11.2017, 20 M 888/17

Abnahme der Vermögensauskunft / Nachbesserung / Antrag eines Drittgläubigers / Kosten

Fundstelle: JurBüro 2018, 216
Thema: ZPO §§ 802c, 802d

Jeder Gläubiger, nicht nur derjenige, der ursprünglich Antragsteller war, kann einen Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses stellen. Bei einer Umdeutung des Nachbesserungsauftrages durch den Gerichtsvollzieher in einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft und anschließende Ablehnung des Antrages, kommt die Berechnung einer Gebühr KV 604 nicht in Betracht. (L.d.R.).

AG Syke, Beschl. v. 08.11.2017, 20 M 888/17

Aus den Gründen:

Die vom Gläubiger gegen die o.g. Kostenrechnung erhobene Kostenerinnerung ist nach dem §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 GKG statthaft, zulässig und begründet.

1. Der Schuldner hat am 27.05.2015 die Vermögensauskunft abgegeben zum Az. DR II 259/15. Der Erinnerungsführer war in diesem Verfahren Drittgläubiger und hat die Kosten für das Vermögensverzeichnis gezahlt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 begehrte der Erinnerungsführer »Nachbesserung« des vorbenannten Vermögensverzeichnisses. Der Schriftsatz vom 12.12.2016 trug den Betreff »Antrag auf Abgabe einer ergänzenden Vermögensauskunft zum Vermögensverzeichnis vom 27.05.2015«. Im Antragsschriftsatz stellte er sodann auf S. 2 zu den Ziffern 1–8 Fragen, die sich auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung beziehen. Mit Schreiben vom 18.01.2017 wies der Obergerichtsvollzieher den Gläubiger daraufhin, dass es sich bei seinem Antrag vom 12.12.2016 nicht um einen Antrag auf ergänzende Vermögensauskunft, sondern um einen Antrag auf neue Vermögensauskunft gem. § 802d ZPO handele, der kostenpflichtig sei. Mit Schreiben vom 15.03.2017 lehnte der Obergerichtsvollzieher den Antrag ab und berechnete unter anderen Gebühren nach KV Nr. 604 i.H.v. 15,00 €. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers. Insgesamt berechnete der Obergerichtsvollzieher Gebühren i.H.v. 18,00 €. Neben KV Nr. 604 die Auslagenpauschale KV Nr. 716 i.H.v. 3,00 €.

Der Obergerichtsvollzieher hat Stellung genommen und vertritt die Auffassung, ein kostenfreier Antrag auf Nachbesserung sei hier schon deshalb ausgeschlossen, da der Gläubiger im Verfahren DR II 259/15 nicht Antragsteller gewesen sei. Ein weiterer Gläubiger könne niemals ein Verfahren wieder aufrufen, insb. seien im Antrag vom 12.12.2016 nur Fragen gestellt worden, die nach der letzten abgegebenen Vermögensauskunft gestellt wurden. Hierauf und auf den Umstand, das es sich bei dem Antrag des Gläubigers deshalb um einen kostenpflichtigen Antrag gem. § 802d ZPO handele, habe er in seinem Schreiben vom 18.01.2017 und 06.04.2017 ausdrücklich hingewiesen. Insofern habe er den Antrag des Erinnerungsführers gerade nicht ohne Weiteres umgedeutet.

2. Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtsvollziehers ist der Nachbesserungsantrag nicht schon deshalb abzulehnen, weil der Gläubiger das wiederaufgerufene Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht betrieben hat. Antragsberechtigt ist vielmehr jeder Gläubiger, auch derjenige, der ursprünglich nicht Antragsteller war (LG Verden, JurBüro 2005, 163 (164); LG Frankfurt (Oder), JurBüro 2004, 216, 217; AG Krefeld, JurBüro 2008, 504 ff.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 802d Rn. 13; Stöber/Zöller, 31. Aufl., § 802d Rn. 18; Sternal, in: Kindl/Meller-Hanich/Wolf, ZV, 3. Aufl., § 802d ZPO Rn. 17).

Es kann dahinstehen, ob das Nachbesserungsverlangen des Gläubigers abzulehnen gewesen wäre. Jedenfalls durfte der Obergerichtsvollzieher den Antrag nicht als neue, unerledigte Amtshandlung bewerten, denn zum einen hat der Gläubiger mit seinem ausdrücklichen Nachbesserungsverlangen offenkundig gerade keinen neuen Antrag stellen wollen, sondern wollte erreichen, dass der alte Antrag weiterbearbeitet wird. Zum anderen erhält der Gerichtsvollzieher nach dem GvKostG auch sonst keine Gebühr für das Ablehnen der Übernahme eines Gläubigerauftrags. Sinn der dort für »nicht erledigte Amtshandlung« bestimmten Gebühren ist ein Ausgleich für Tätigkeiten, die der Gerichtsvollzieher zwar pflichtgemäß als zulässig aufgenommen oder sonst begonnen hat, aber aus Rechtsgründen oder aus nicht in seiner Sphäre liegenden tatsächlichen Gründen nicht bestimmungsgemäß zu Ende führen konnte. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im GvKostG nicht für jeden nicht erledigten Gläubigerauftrag, sondern nur enumerativ benannte bestimmte Amtshandlung eine Gebühr (auch) für den Fall angeordnet wird, dass sie nicht erledigt werden kann. Die Ablehnung, überhaupt tätig zu werden, ist dort aber nicht als ein solcher weiterer Ausnahmefall geregelt, weshalb der Gerichtsvollzieher für eine berechtigte sofortige Ablehnung eines gesetzwidrigen Auftrages keine Gebühr erheben kann (vgl. auch AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 19.04.2016 – 30 M 8006/16). Die erfolgte Behandlung entsprechend eines Neuantrages i.S.v. § 802d ZPO ist jedenfalls unrichtig. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Obergerichtsvollzieher darauf hingewiesen hat, dass er in dem Antrag einen Antrag nach § 802d ZPO sieht. Der Gläubiger hat daraufhin stets betont, dass er ausdrücklich einen Nachbesserungsantrag stellt.

Die Kostenentscheidung entspricht den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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