LG Bremen, JurBüro 2017, 325

LG Bremen, Beschl. v. 30.12.2016 – 2 T 206/16
Fundstelle: JurBüro 2017, 325
Thema: ZPO §§ 802c, 802d; GvKostG § 7 Abs. 1
(Gerichtsvollzieher/Nachbesserungsauftrag/Umdeutung in Antrag auf erneute Abnahme der Vermögensauskunft/unrichtige Sachbehandlung/Kosten)
Ein Antrag auf Nachbesserung eines (älteren) Vermögensverzeichnisses kann durch den Gerichtsvollzieher nicht in einen Antrag auf erneute Abnahme der Vermögensauskunft umgedeutet werden. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger aufgrund eines Nachbesserungsauftrages zu einem älteren Vermögensverzeichnis die Kopie eines neueren Vermögensverzeichnisses, so dürfen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. (L.d.R.)
LG Bremen, Beschl. v. 30.12.2016 – 2 T 206/16
Aus den Gründen:
Für die Beschwerde ist zum einen bereits der Beschwerdewert nicht erreicht, § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG, eine Zulassung der Beschwerde ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist zudem unbegründet.
Für den Sachverhalt wird Bezug genommen auf den angegriffenen amtsgerichtlichen Beschluss.
Die Beschwerde ist nicht nur mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig, sondern auch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob nach Ablauf der in § 802d ZPO vorgesehenen Zweijahresfrist oder nach erneuter Abgabe der Vermögensauskunft Anträge auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft älteren Datums noch gestellt bzw. wie hier weiterverfolgt werden können. Denn der Gerichtsvollzieher hätte in jedem Fall nicht ohne weiteres bei Feststellung, dass bereits eine aktuellere Vermögensauskunft abgegeben wurde, schlicht dieses neue Verzeichnis kostenpflichtig übersenden dürfen. Denn der Nachbesserungsauftrag des Gläubigers lässt sich nicht in einen Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft umdeuten, sodass auch § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht einschlägig ist. Der Gerichtsvollzieher hätte also ggf. den Nachbesserungsantrag unter Hinweis auf den Fristablauf und/oder die erneute Auskunft ablehnen müssen, woraufhin der Gläubiger hiergegen den Rechtsweg hätte beschreiten können. Die erfolgte Behandlung entsprechend eines Neuantrages i.S.v. § 802d ZPO ist jedenfalls unrichtig gem. § 7 Abs. 1 GvKostG, sodass die Kosten selbst in dem Fall, dass ein Nachbesserungsanspruch aufgrund des (ursprünglich zulässigen) Gläubigerantrags nicht mehr bestünde, nicht erhoben werden dürften.
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.
Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen