AG Hamburg-Barmbek, JurBüro 2019, 105
AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v. 26.09.2018 – 804b M 229/18
Nachbesserung Vermögensauskunft / keine Umdeutung / Kosten
Fundstelle: JurBüro 2019, 105
Thema: ZPO §§ 802c, 802d
Die Umdeutung eines Antrages auf Nachbesserung der Vermögensauskunft in einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ist nicht zulässig. Auch bei einem unbegründeten Antrag handelt es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, Kosten fallen nicht an. (L.d.R.)
AG Hamburg-Barmbek, Beschl. v. 26.09.2018 – 804b M 229/18
Aus den Gründen:
Kostenrechnung vom 19.07.2017:
Einen Antrag auf erneute Abgabe der Vermögensauskunft i.S.d. § 802 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte die Gläubigerin nicht gestellt. Eine Umdeutung seines »erweiterten« Auftrags auf Nachbesserung der Vermögensauskunft ist nicht zulässig. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 26.04.2018 (dort die letzten anderthalb Seiten) an. Auf die dortigen weiteren Ausführungen, die das Gericht teilt, wird Bezug genommen.
Kostenrechnung vom 20.11.2017:
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung der Landgerichte Bremen (Beschl. v. 03.03.2016 – 2 T 412/15), Dresden (Beschl. v. 19.05.2005 – 8 T 332/05) und Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 06.02.2004 – 19 T 219/03) an, dass auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt und nicht um ein neues Verfahren. Eine Differenzierung dahingehend, dass dies nur vollstreckungsrechtlich, nicht aber kostenrechtlich gelte, wie sie vom Bezirksrevisor in seiner oben genannten Stellungnahme vorgenommen worden ist, folgt das Gericht nicht. Gegen eine von der vollstreckungsrechtlichen Betrachtung abweichende kostenrechtliche Beurteilung spricht insbesondere der vom Bezirksrevisor angeführte Umstand, dass das Gerichtsvollzieherkostengesetz einen Erledigungstatbestand für den vorliegenden Fall gerade nicht vorsieht.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen