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BGH, 15.12.2016, I ZB 54/16

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016 - I ZB 54/16

Fundstelle / Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de

Tenor:

Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen – 4. Zivilkammer – vom 31. Mai 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg – Abteilung für Vollstreckungssachen – vom 22. März 2016 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 zu bestimmen, den Schuldner aufzufordern, die unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses angegebene Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) zu beantworten, und die Antwort in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die übrigen Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Beschwerdewert: 300 €

Gründe:

A. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Er begehrt die Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft.
Der Schuldner gab am 25. November 2015 die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ab. Dabei antwortete er auf die Frage Nr. 10 nach “Monatlichen Einkünften”, vom Jobcenter des Landratsamts “Sozialgeld/Grundsicherung” zu erhalten. Auf die weitere Frage nach Pfändungen und Abtretungen gab der Schuldner an, es werde ein Betrag in Höhe von 562,10 € direkt vom Landratsamt an den Vermieter und Stromanbieter abgeführt. Im vom Gerichtsvollzieher aufgenommenen Vermögensverzeichnis war zur Frage Nr. 17 nach “Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen” keine Antwort des Schuldners vermerkt. Die Frage “Wurden die Zahlungen der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?” verneinte der Schuldner ebenso wie die Frage Nr. 19 nach “sonstigen Forderungen”. Angaben zu seinem Vermieter machte er nicht.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 beantragte der Gläubiger die Nachbesserung der Vermögensauskunft. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung, mit der der Gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch die Angabe von Name und Adresse des Vermieters des Schuldners begehrte, hat das Amtsgericht zurückgewiesen, nach-dem es zuvor eine Stellungnahme des Gerichtsvollziehers eingeholt hatte. In dieser hat der Gerichtsvollzieher angegeben, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Nachbesserungsantrag weiter.

B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubiger könne eine Nachbesserung der Vermögensauskunft nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf nähere Angaben zum Vermieter des Schuldners. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für einen Anspruch des Schuldners als Mieter gegen den Vermieter. Der Schuldner habe gemäß der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsvollziehers versichert, dass weder eine Kaution bezahlt worden sei noch ein Guthaben in Bezug auf Nebenkosten bestehe. Außerdem sei der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II beziehe und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindere. Es bestehe daher keine begründete Erwartung, dass in Zukunft ein pfändbarer Anspruch des Schuldners gegen seinen Vermieter entstehe. Damit fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsgrundes einer künftigen Forderung.

C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

I. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Gläubiger könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Für die Frage, ob für ein Verlangen auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, gelten die schon für die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO aF anerkannten Maßstäbe fort.

Danach kann der Gläubiger die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN). Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

2. Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des Gläubigers auf Ergänzung der Vermögensauskunft nicht verneint werden. Im Streitfall ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat.

a) Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter aus Nebenkostenabrechnungen keine Nachbesserung verlangen kann.

aa) Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15, juris Rn. 10). Davon ist im Streitfall auszugehen.

bb) Allerdings hat das Beschwerdegericht unzutreffend angenommen, der Schuldner beziehe Arbeitslosengeld II. Aus seinen Angaben zur Frage 10 (monatliche Einkünfte) ergibt sich vielmehr, dass der Schuldner Empfänger von Sozialgeld ist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Arbeitslosengeld II solche Leistungsberechtigte, die erwerbsfähig sind. Sozialgeld erhalten demgegenüber nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts hat der Schuldner auch in seiner Vermögensauskunft nicht angegeben, er beziehe Arbeitslosengeld II, das teilweise direkt von der auszuzahlenden Stelle an den Vermieter bezahlt werde.

cc) Aus den Angaben des Schuldners ergibt sich jedoch hinreichend eindeutig, dass auch im Streitfall eine Betriebs- und Heizkostenerstattung des Vermieters des Schuldners unpfändbar ist. Den Angaben des Schuldners ist zu entnehmen, dass das Landratsamt als Leistungsträger ein Teil des monatlichen Sozialgelds direkt an den Vermieter des Schuldners auszahlt. Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in Verbindung mit § 23 SGB II wird Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung direkt vom kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Streitfall – entgegen der gesetzlichen Regelung – allein die Nettomiete und nicht auch der Bedarf für Heizung direkt vom kommunalen Träger an den Vermieter gezahlt wird.

dd) Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters eines Beziehers von Leistungen nach dem SGB II unterliegen nicht der Pfändung. Diese Rückzahlungen von öffentlichen Leistungen mindern nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II die Leistungen des Folgemonats an die leistungsberechtigte Person. Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, so erfolgte sie zu Lasten der öffentlichen Mittel zur Grundsicherung, die dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Dem Schuldner würden Mittel entzogen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen zur Grundsicherung wieder zur Verfügung stellen müsste. Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12 mwN). Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleistete Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten nicht als Darlehen geleistet wurde, ist zu-dem ausgeschlossen, dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind (vgl. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12).

b) Dagegen ist das Vermögensverzeichnis im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung einer eventuell geleisteten Mietkaution äußerlich erkennbar unvollständig. Der Schuldner ist deshalb zur Nachbesserung der Vermögensauskunft vom 25. November 2015 verpflichtet.

aa) Aus der Beantwortung der Frage 10, mit der der Schuldner angegeben hat, ein Teil des von ihm bezogenen Sozialgelds werde direkt vom Landratsamt an den Vermieter bezahlt, ergibt sich, dass der Schuldner einen Mietvertrag mit einem Vermieter abgeschlossen hat. Dennoch ist im Vermögensverzeichnis in der Spalte Nr. 17, in der nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen (auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen) gefragt wird, keine Antwort des Schuldners angegeben.

bb) Die Angaben sind im vorliegenden Fall auch nicht deshalb vollständig, weil der Schuldner die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Rück-zahlung einer Mietkaution in anderem Zusammenhang mitbeantwortet hat.

(1) Allerdings ist von einer solchen zusammengefassten Beantwortung, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Lea-singverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.). Eine solche Verneinung liegt hier jedoch nicht vor. Im Vermögensverzeichnis ist unter der Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen überhaupt keine Antwort des Schuldners angegeben.

(2) Eine zusammenfassende Verneinung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Schuldner die Frage 19 nach sonstigen Forderungen mit “Nein” beantwortet hat. Sonstige Forderungen im Sinne dieser Frage sind erkennbar Forderungen, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des Vermögensverzeichnisses sind. Die Frage nach Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen ist jedoch unter Nr. 17 des Vermögensverzeichnisses gestellt worden und unbeantwortet geblieben.

cc) Der Annahme einer Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Mietkaution steht nicht entgegen, dass der Gerichtsvollzieher in seiner vom Amtsgericht eingeholten Stellungnahme angegeben hat, der Schuldner habe versichert, dass weder eine Kaution an den Vermieter bezahlt worden sei noch Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen bestünden.

Ist – wie im Streitfall – aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, kann der Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 – I ZB 92/15 Rn. 12, juris, jeweils mwN). Angaben, die sich nicht aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben, stehen dem Nachbesserungsanspruch nicht entgegen.

Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses, die im Rahmen der Vermögensauskunft gemachten Angaben des Schuldners zu dokumentieren. Das Vermögensverzeichnis ist gemäß § 802f Abs. 5 ZPO eine vom Gerichtsvollzieher errichtete Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument. Es ist gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei dem zentralen Vollstre-ckungsgericht zu hinterlegen und kann sodann gemäß § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage von den in § 802k Abs. 2 ZPO aufgeführten Vollstreckungsbehörden im Internet eingesehen und abgerufen werden. Außerdem dient die Errichtung des Vermögensverzeichnis-ses gemäß § 802d ZPO dazu, den Schuldner nach Erteilung und Versicherung der Vermögensauskunft für zwei Jahre vor weiteren Verfahren zu schützen, sofern der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 802d Rn. 1; Wagner in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 802d ZPO Rn. 1). Diese Funktionen des Vermögensverzeichnisses bedingen es, dass dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung der Vermögensauskunft nur die Angaben entgegengehalten werden können, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind.

II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Vorinstanzen:

AG Günzburg, Entscheidung vom 22.03.2016 – M 501/16 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 31.05.2016 – 44 T 506/16 -

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