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LG Oldenburg, Beschluss v. 2.1.2015 – 6 T 853/14

JurBüro 2015, 212
Thema: ZPO §§ 802 c, 802 d, 802 f

(Zwangsvollstreckung / Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Ergänzender Fragenkatalog des Gläubigers / Fragen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)

Im Rahmen der Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis ist der Schuldner auch verpflichtet, ergänzende Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beziehen und nicht auf die aktuelle Vermögenslage. (L.d.R.)

LG Oldenburg, Beschluss v. 2.1.2015 – 6 T 853/14

Aus den Gründen:
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 29. 7. 2013 wegen einer Gesamtforderung von 674,40 €. Bereits am 12. 3. 2013 hatte der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben. Auf das Vermögensverzeichnis wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Am 30. 4. 2014 beantragte der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung aufzufordern, und legte dem Antrag einen Katalog von zehn Fragen bei, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 14. 5. 2014 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner in der mit seiner Freundin bewohnten Wohnung erklärt habe, dass er bei seinem Arbeitgeber monatlich 40 Stunden arbeite. Eine Aufstockung seines Arbeitsvertrages erfolge nicht. Da seine Freundin jetzt arbeitslos sei, werde Antrag auf ALG II gestellt. Mit Schreiben vom 4. 6. 2014 erklärte der Gläubiger, dass die Antwort nicht ausreichend sei. Der Schuldner müsse die Fragen ausführlich beantworten und seine Antworten an Eides statt zu Protokoll geben. Am 5. 8. 2014 suchte der Gerichtsvollzieher den Schuldner nochmals auf. Der Schuldner erklärte, dass er inzwischen arbeitslos sei und Arbeitslosengeld II vom Jobcenter beziehe. Der Gerichtsvollzieher stellte die Zwangsvollstreckung deshalb ein und lehnte ein weiteres Nachbesserungsverfahren ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. 9. 2014, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Der gegen den Beschluss vom 23. 9. 2014 am 20. 10. 2014 eingelegten sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.

Von der Einhaltung der Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist auszugehen. Der angefochtene Beschluss ist dem Gläubiger nicht zugestellt worden. Nach der Beschwerdeschrift hat er ihn am 7. 10. 2014 erhalten.

Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen des Nachbesserungsverfahrens die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen zu beantworten. Nach § 802 c Abs. 3 S. 1 ZPO hat er an Eides statt zu versichern, dass er die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig beantwortet habe.

Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn das Vermögensverzeichnis, dessen Richtigkeit an Eides statt versichert wurde, äußerlich erkennbar nicht vollständig, unpräzise oder widersprüchlich ausgefüllt worden ist. Der Gläubiger kann auch Nachbesserung einer bereits in einem früheren Verfahren abgegebenen Vermögensauskunft verlangen (vgl. Fleck in BeckOK ZPO, § 802 d Rn. 9 ff.). Hier ist das Vermögensverzeichnis unvollständig, da sich ihm der Umfang der beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht entnehmen lässt. Es ist nicht ersichtlich, ob eine Vollzeittätigkeit vorliegt, bei der dann angesichts des geringen Stundenlohnes eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für ein verschleiertes Arbeitseinkommen vorläge (vgl. dazu LG Ingolstadt, Beschluss v. 13. 3. 2010 – 13 T 1908 / 09). Zwar hat der Schuldner seine Angaben später gegenüber dem Gerichtsvollzieher mündlich präzisiert. Allerdings beziehen sich seine Angaben nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft am 12. 3. 2013, der für das Nachbesserungsverfahren, in dem es um die Präzisierung der bereits gemachten Angaben geht (Fleck in BeckOK ZPO, § 802 c Rn. 11), maßgeblich ist. Außerdem fehlt es an der Versicherung des Schuldners nach § 802 c Abs. 3 ZPO. Dass es dem Gläubiger mit seinen ergänzenden Fragen um den Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft am 12. 3. 2013 und nicht um den heutigen Zeitpunkt geht, hat er entgegen der Ansicht des Amtsgericht zudem hinreichend deutlich gemacht.

Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich der Fragen

»Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?«

und

»Aus welchen Gründen unterlässt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe), auf die er bei keinem oder nur bei geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?«

unbegründet. Sie sind nicht erforderlich, um dem Gläubiger Kenntnis von pfändbaren Vermögensteilen zu verschaffen (vgl. LG Aurich, Beschluss v. 20. 10. 2009 – 4 T 448 / 09).

Gerichtskosten waren gemäß Nr. 2121 KV GKG nicht zu erheben, da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend Erfolg hatte. Im Übrigen war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Außergerichtlich entstandene Kosten waren weder dem Schuldner noch dem Gerichtsvollzieher aufzuerlegen, da sie im einseitigen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht Beteiligte sind (Zöller / Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rn. 27 und § 793 Rn. 7).

Mitgeteilt von BERND DRUMANN, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Anmerkung: Laut dem Tenor des Beschlusses hat das LG Oldenburg folgende Frage zugelassen:

1. Welche Tätigkeiten verrichtete der Schuldner zur Zeit der Abgabe der Vermögensauskunft vom 12. 3. 2013 nach Art und Umfang?

2. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?

3. Wie viele Stunden arbeitete der Schuldner zu der unter 1. genannten Zeit täglich, wöchentlich und monatlich?

4. Wie lauteten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?

5. Wurden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhielt der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Falls ja: in welchem Umfang?

6. Erhielt der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber? Falls ja: welche und in welchem Umfang?

7. Wie lauteten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?

8. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?

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