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AG Delmenhorst, JurBüro 2018, 379

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AG Delmenhorst, Beschl. v. 15.01.2018 – 11 M 2056/17

Gerichtsvollzieher / Vermögensauskunft / Nachbesserung

Fundstelle: JurBüro 2018, 379
Thema: ZPO §§ 802c, 802e

Maßgeblich für die in einem Nachbesserungsverfahren zu erteilenden Auskünfte ist allein der Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft. (L.d.R.)

AG Delmenhorst, Beschl. v. 15.01.2018 – 11 M 2056/17

Aus den Gründen:

Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss vom 02.08.2017 wird abgeholfen, soweit die Gläubigerin im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens vom Schuldner die Beantwortung der folgenden Fragen begehrt:

  1. Welche Tätigkeiten verrichtete der Schuldner zur Zeit der Abgabe der Vermögensauskunft am 09.01.2017 nach Art und Umfang?
  2. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
  3. Wie viele Stunden arbeitete der Schuldner zu der unter 1. genannten Zeit täglich, wöchentlich und monatlich?
  4. Wie lauteten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
  5. Wurden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhielt der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne dass dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Falls ja: in welchem Umfang?
  6. Erhielt der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber? Falls ja: welche und in welchem Umfang?
  7. Wie lauteten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines evtl. vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
  8. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?

Die zuständige Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, insoweit das Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft fortzuführen.
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten werden insoweit dem Landgericht Oldenburg zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.

Der Schuldner ist verpflichtet, im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen zu beantworten und die Richtigkeit der Beantwortung an Eides statt zu versichern (§ 802c ZPO).

Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht, wenn das Vermögensverzeichnis äußerlich erkennbar nicht vollständig, unpräzise oder widersprüchlich ausgefüllt worden ist. Hier ist das Vermögensverzeichnis in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Schuldners widersprüchlich ausgefüllt worden. Im Vermögensverzeichnis vom 09.01.2017 hat der Schuldner angegeben, lediglich als Produktionshelfer bei der Fa. D. GmbH angestellt zu sein. Aus dem betreffenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 ergibt sich jedoch, dass der Schuldner bis zum 31.12.2016 deren alleiniger Geschäftsführer und im Anschluss bis zum 16.10.2017 – also auch im Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft – als Prokurist bestellt war. Dass der Schuldner zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise tatsächlich lediglich als Produktionshelfer angestellt ist, steht einem Nachbesserungsanspruch nicht entgegen, denn maßgeblich für das Nachbesserungsverfahren ist allein der Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 02.01.2015 – 6 T 853/14 = JurBüro 2015, 212).

Hinsichtlich der weitergehenden Fragen der Gläubigerin im Nachbesserungsantrag vom 06.06.2017 ist die sofortige Beschwerde hingegen unbegründet. Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht erforderlich, um dem Gläubiger Kenntnis von pfändbaren Vermögensteilen zu verschaffen (vgl. LG Oldenburg, a.a.O.).

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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